Drucksache Nr. 15-1189/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zweckentfremdung von Wohnraum Tiergartenstraße 22/24?
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 10.06.2020 - TOP 4.1.1.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
Antwort
15-1189/2020 F1
0
 

Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zweckentfremdung von Wohnraum Tiergartenstraße 22/24?
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode
am 10.06.2020 - TOP 4.1.1.

Unter den Bewohnern der denkmalgeschützten Schwedenhäuser in der Tiergartenstraße 22/24 gab es in der Vergangenheit nicht nur Streit, welcher unter anderen in einem aktuell laufenden Gerichtsverfahren mündete, daneben sorgte auch der Zustand der Immobilie für Gesprächsstoff. Der Garten wirkt verwildert und das Haus vernachlässigt. Teilweise sind Fenster kaputt und Müll liegt herum. Einer der Gründe für diese Situation dürfte in der zu beobachtenden hohen Fluktuation der Bewohner liegen. Außerdem konnten durch offen stehende Haus- und Wohnungstüren Etagenbetten in den Räumlichkeiten wahrgenommen werden. Dies legt eine anderweitige Nutzung der Wohnungen nahe, als dies in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Der Wohnraum wird scheinbar als Schlafstätte für Saison-, Leih-, oder Werksarbeiter genutzt. Es liegt hier also eine zu vermutende Zweckentfremdung vor.
Fragen an die Verwaltung:
1. Ist dieser Zustand der Verwaltung bekannt?
2. Was gedenkt die Verwaltung gegen diese zu unternehmen?
3. Könnte zur Vermeidung solcher Zweckentfremdungen zukünftig eine Zweckentfremdungssatzung hilfreich sein?

Antwort der Verwaltung zu Denkmalpflege
Die Schwedenhaussiedlung aus den frühen 1950er Jahren ist seit dem 13.07.1995 als geschützte Gruppe baulicher Anlagen gemäß § 3 (3) NDSchG in die Denkmalliste eingetragen. Mit dem Schutzstatus sind zum einen die denkmalrechtlichen Genehmigungsvorbehalte verbunden, zum anderen die Verpflichtung der Eigentümer, die Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen.
Da der Eigentümer der betreffenden Häuser dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachkommt, wird die untere Denkmalbehörde eine Anhörung durchführen und gegebenenfalls denkmalrechtliche Anordnungen, z.B. zur Instandsetzung der Fenster treffen.

Soweit eine baurechtswidrige Nutzung vorliegt, ist diese durch die Bauaufsicht festzustellen und zu beantworten.

Kurzer Zwischenstand der Bauordnung:
Die Bauordnung hat den Beschwerdeführer*innen Ende vergangenen Jahres nach vor Ort durchgeführter Überprüfung mitgeteilt, dass ein baurechtswidriger Zustand nicht vorliegt. Dessen ungeachtet wird die Bauordnung eine neue Überprüfung durchführen und dem Bezirksrat anschließend das Ergebnis mitteilen. Die Fachabteilung bittet zu berücksichtigen, dass die Überprüfung auch aufgrund der derzeitigen Umstände nicht unmittelbar erfolgen wird.