Drucksache Nr. 15-1147/2026 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
Unerlaubtes Vermieten von Wohnungen am Rübezahlplatz?
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 11.06.2026
TOP 5.5.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
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15-1147/2026 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen:
Unerlaubtes Vermieten von Wohnungen am Rübezahlplatz?
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 11.06.2026
TOP 5.5.

Am Rübezahlplatz in Mittelfeld sind auf der Ostseite mehrere Wohngebäude ausschließlich für Kurzzeitwohnen vorgesehen. Dabei handelt es sich um die Gebäude mit den Hausnummern 4, 6 und 8. Vermietet wird unter anderem an Monteur*innen und Feriengäste. Auch im Haus mit der Nummer 10 wird zumindest eine Wohnung ausschließlich an Kurzzeitmieter*innen vergeben. Das hat Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung und andere Anwohnende: Das Interesse an einem nachbarschaftlichen Miteinander fehlt, oftmals wird wenig Rücksicht auf die Bewohner*innen in anderen Häusern genommen. Sie müssen regelmäßig mit Lärm und Verschmutzungen rechnen. Außerdem werden dem sehr angespannten Wohnungsmarkt dauerhaft Wohnungen entzogen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1) Ist es zulässig, dass die Wohnungen in den genannten Häusern ausschließlich kurzzeitig vermietet werden?
2) Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Probleme, die für andere Anwohnende damit verbunden sind, in den Griff zu bekommen?
3) Inwiefern können hier Bestimmungen der Satzung zur Zweckentfremdung von Wohnraum greifen, die vom Rat der Stadt Hannover vor etwa einem Jahr beschlossen wurde?

Antwort der Verwaltung

1) Grundsätzlich ist dies nicht zulässig, wenn für diese Nutzung keine entsprechende Genehmigung vorliegt bzw. bedarf dies aufgrund der seit 2025 geltenden Zweckentfremdungssatzung einer Genehmigung. Die Objekte wurden bereits vor Ort überprüft. Weitere Ermittlungen finden zurzeit statt, um gesicherte Erkenntnisse über eine mögliche Zweckentfremdung von Wohnraum zu erlangen.
2) Liegt eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor und kann keine Genehmigung auf Grundlage der Zweckentfremdungssatzung erteilt werden, kann die Verwaltung anordnen, die Zweckentfremdung zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. Dies könnte sich mittelbar auf die Probleme der Anwohnenden auswirken, wenn diese allein in der Zweckentfremdung des Wohnraums begründet sind. Anordnungen z.B. „gegen Schmutz oder Lärm“ können auf Grundlage der Zweckentfremdungssatzung nicht ergehen.
3) Wir verweisen auf die Antwort zu Frage 2. Mit der Satzung wird der Zweck verfolgt, Zweckentfremdungen zu verhindern und Wohnraum dem Wohnungsmarkt wieder zuzuführen.