Antrag Nr. 15-1139/2014:
Änderungsantrag zur Drucks. Nr. 0278/2014 - Entwicklungsvereinbarung für das Grundstück Kesselstr. 12, 14 der Eigentümergemeinschaft Schepers, Schenk und Schenk-Holl

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Änderungsantrag zur Drucks. Nr. 0278/2014 - Entwicklungsvereinbarung für das Grundstück Kesselstr. 12, 14 der Eigentümergemeinschaft Schepers, Schenk und Schenk-Holl

Antrag

Dem Abschluss der vorgelegten Entwicklungsvereinbarung wird nicht zugestimmt.
Die Stadtverwaltung wird gebeten, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Nachnutzung der Gewerbebrache durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu schaffen,
dessen räumlicher Geltungsbereich das Grundstück Kesselstraße 12 und 14 erfasst. Im
Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung sind die allgemeinen Ziele und Zwecke
nach Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft festzulegen.

Begründung


1. Entmachtung der gewählten Gremien
Mit der vorgeschlagenen Entwicklungsvereinbarung soll die Eigentümergemeinschaft
verpflichtet werden, einen städtebaulichen und architektonischen Wettbewerb mit mindestens
5 ausgewählten Planungsbüros durchzuführen. Die Bebauung soll anschließend nach dem
prämierten Siegerentwurf erfolgen. Damit wird die Entscheidung über die künftige Nutzung
des Grundstücks im Rahmen der Kriterien für den Wettbewerb auf ein Preisgericht
übertragen, das nach den geltenden Wettbewerbsregeln zu besetzen ist, d. h. die
entscheidenden Fachpreisrichter sind in der Mehrheit. Evtl. mitwirkende Sachpreisrichter aus den gewählten Gremien dürfen nur mitreden aber nicht mitentscheiden.
Unter gewählte Gremien verstehe ich die Kommission Sanierung Limmer, den
Stadtbezirksrat Linden-Limmer, den Rat der LHH und seine Ausschüsse.

Die Stadt erklärt zwar, dass aus der Entwicklungsvereinbarung keine Bindung für die
Aufstellung oder die Inhalte des Bebauungsplans hergeleitet werden kann. Aber welchen
Sinn macht eine Vereinbarung, die die Eigentümergemeinschaft zur Bebauung nach dem
prämierten Siegerentwurf verpflichtet, wenn überhaupt nicht klar ist, ob die Stadt für diesen
Siegerentwurf die bauplanungsrechtlichen Grundlagen schafft. Die Stadt kann aber auch gar keine Verpflichtung übernehmen, für das Wettbewerbsergebnis einen Bebauungsplan aufzustellen. Das verbietet § 1 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch ausdrücklich. Es entsteht also lediglich der Druck auf die gewählten Gremien, für einen Bebauungsplan, der das Wettbewerbsergebnis berücksichtigt, die notwendigen Beschlüsse zu fassen.
Durch dieses Vorgehen werden die Entscheidungen über die künftige Bebauung des
Grundstücks Kesselstraße 12 und 14 faktisch den gewählten Gremien aus der Hand
genommen und auf ein Preisgericht übertragen, in dem nur die Stadtverwaltung maßgeblich
mitwirkt. Das widerspricht meinen Vorstellungen von einer Mitwirkung der gewählten
Gremien. Sie bilden das „Hauptorgan“ der Stadt (§ 45 NKomVG). Die Stadtverwaltung ist
eigentlich aufgefordert, ihnen eine wirksame Mitwirkung an den Entscheidungen über die
künftige städtebauliche Entwicklung in ihrer Stadt zu ermöglichen, und nicht diese durch
Wettbewerbe „auszuhebeln“.

2. Entwicklungsaufgabe, nicht Entwurfsaufgabe
Mit einem Wettbewerb soll eine „Entwurfsaufgabe“ gelöst werden. Diese Aufgabe wird durch die Kriterien für den Wettbewerb beschrieben. Voraussetzung ist, dass diese Kriterien klar festliegen. Das ist beim Grundstück Kesselstraße 12 und 14 bisher offensichtlich nicht der Fall:
Ungeklärt ist die Belastung des Grundstücks durch Schadstoffe aus der bisherigen
gewerblichen Nutzung. Für eine geplante Wohnbebauung ist die Klärung aber unerlässlich.
In den „Kriterien“ heißt es dazu: „Die Gutachten (v. a. zu Altlasten und Verkehrs- und
Gewerbelärm) … sind zu beachten.“ Wie das geschehen soll, und welche Auswirkungen das hat, ist ungewiss. Ungeklärt ist die Frage, ob vorhandene Gebäude nicht umgebaut und weiter genutzt werden können. Die Stadtverwaltung gibt vor, dass der vorhandene Gebäudebestand sowie ggf. unterirdische Anlagen abgerissen werden. Warum kann das Gebäude, das von der DEKRA genutzt wird, nicht evtl. erhalten bleiben?
Die Stadtverwaltung gibt 7.000 m² Bruttogeschossfläche vor. Mit welcher Begründung?
Nur 3 Vollgeschosse. Das ist für Geschosswohnungsbau unwirtschaftlich. Warum nicht 4
Vollgeschosse?
Straßenbegleitende Bebauung wird gefordert. Warum keine Zeilenbebauung?
Der Höhenunterschied zwischen Kirchhöfnerstraße und Kesselstraße und die
Verkehrserschließung des Wohngrundstücks Kirchhöfnerstraße 15 müssen gesondert
berücksichtigt werden.

In dieser Situation ist stellt sich für die Eigentümergemeinschaft die Aufgabe, mit einem
Planungsbüro und der Stadt die künftige Nutzung des Grundstücks schrittweise zu
entwickeln: Zunächst Klärung der Rahmenbedingungen und anschließend alternative
Lösungen für die Nutzung und Bebauung. Diesen Entwicklungsprozess können die
gewählten Gremien begleiten, so dass die Lösung im Einvernehmen zwischen
Eigentümergemeinschaft, Stadtverwaltung und gewählten Gremien entsteht und in
Bauplanungsrecht umgesetzt werden kann.

3. Risiko für die Eigentümergemeinschaft
Mit der geplanten Entwicklungsvereinbarung gibt die Eigentümergemeinschaft die
Entscheidung über die künftige Nutzung ihres Grundstücks praktisch vollständig aus der
Hand, muss aber alle Kosten für die Entwicklung der Lösung tragen.
Die Entscheidung wird sie auf ein Wettbewerbsgericht übertragen, das dafür keinerlei
Legitimation besitzt, und das für die Konsequenzen seiner Entscheidung auch nicht
verantwortlich gemacht werden kann. Aus meiner Sicht ist das Risiko, dass sich aus der
Entscheidung eine wirtschaftlich vertretbare Lösung ergibt, für die Eigentümergemeinschaft
nicht zumutbar.

4. Aufstellung eines Bebauungsplans
Für die Entwicklung einer Lösung für die künftige Nutzung des Grundstücks Kesselstraße 12 und 14 ist das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan am besten geeignet. Für das Verfahren hat der Gesetzgeber im Baugesetzbuch umfassende Verfahrensregeln festgelegt, die die nachvollziehbare Beteiligung aller Betroffen sichern. Daran sollte sich die Stadt halten, und nicht die wesentlichen Entscheidungen an den Betroffenen vorbei in einen
Wettbewerb auslagern.