Drucksache Nr. 15-1130/2018 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Beitritt zum Baulücken- und Leerstandskataster
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 14.06.2018
TOP 6.2.1.

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-1130/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Beitritt zum Baulücken- und Leerstandskataster
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 14.06.2018
TOP 6.2.1.

Beschluss


Die Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, dem Baulücken- und Leerstandskataster des Landesamts für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) beizutreten und eine entsprechende Lizenzvereinbarung abzuschließen. Die dadurch erlangten Auswertungen sollen künftig für alle Bau- und Belegungsplanungen, von denen der Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld betroffen ist, Verwendung finden. Die entsprechenden Daten und Auswertungen sollen auch den Mitgliedern des Bezirksrates zur Verfügung stehen, ggf. vertraulich.

Entscheidung

Dem Vorschlag des Stadtbezirksrates wird nicht gefolgt.
Das Baulücken- und Leerstandskataster (BLK) für Kommunen ist ein Dienst der niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung und wird von den Regionaldirektionen und der Landesvermessung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) angeboten. Es ist ausschließlich über das Landesintranet verwendbar und nur für den internen Gebrauch bestimmt. Dieses Angebot richtet sich vorrangig an Kommunen, die kein eigenes BLK betreiben wollen.
Die Landeshauptstadt Hannover (LHH) betreibt ein eigenes Baulückenkataster. Derzeit wird die Bereitstellung einer aktualisierten Fassung im Internet vorbereitet. Eine Inanspruchnahme des Dienstes des LGLN kommt daher für die LHH nicht in Frage.