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Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates
Entscheidung zum Antrag der CDU-Fraktion:
Antrag zur Beflaggung an Schulen im Stadtbezirk 11
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 06.06.2024
TOP 7.5.2.
Beschluss
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird aufgefordert, alle Schulen im Stadtbezirk 11 so auszustatten, dass diese den Regelungen der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz, hier Beflaggung der Dienststellen des Landes, nachkommen können. Dazu gehört in der Regel das Vorhalten von drei Fahnenmasten im gut sichtbaren Bereich des Schulgeländes.Gleichzeitig wird die Verwaltung aufgefordert, auch sicherzustellen, dass die Regelungen zur Beflaggung an den Schulen eingehalten werden.
Entscheidung
Die Verwaltung ist bestrebt, ihre Dienstgebäude mit Fahnenmasten auszustatten, um den Regelungen der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz, hierBeflaggung der Dienststellen des Landes, nachkommen zu können. Schulgebäude werden als Dienstgebäude gewertet und sind daher mit drei Fahnenmasten auszustatten und entsprechend zu beflaggen. In der Vergangenheit scheint die Ausstattung von Schulen mit Fahnenmasten jedoch kein Grundsatzthema gewesen zu sein. Teilweise sind Schulen mit keinem oder maximal einem Fahnenmast ausgestattet worden.
Aus diesem Grund verfolgt die Verwaltung das Ziel, alle Schulgebäude zunächst mit einem Fahnenmast auszustatten, um die Mindestanforderungen aus dem Niedersächsischen Wappengesetz und den Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.
Im Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt sind zwei Schulen IGS Badenstedt und GS Friedrich-Ebert-Schule, sowie die Sporthalle Petit-Couronne-Straße nicht mit einem Fahnenmast ausgestattet.
Hier wird die Verwaltung in absehbarer Zeit und im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden Ressourcen die fehlenden Fahnenmasten nachrüsten.
Im Rahmen von Schulneubauplanungen ist die Verwaltung bestrebt, einen Standard für drei Fahnenmasten vor dem Schulgebäude umzusetzen, sofern der Platzbedarf gegeben ist.
Die Regelungen zur Beflaggung werden eingehalten, um im Falle einer Anordnung oder auch an den gesetzten Tagen gesetzesgemäß zu beflaggen. Die Verwaltung verfügt über die Schulhausmeister*innendienste über entsprechende Regelungen, die auch für Feiertage gelten, um so die Zeiten von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang einzuhalten.