Drucksache Nr. 15-1100/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Erhöhte Gefahr für Fahrradfahrende und Zufußgehende an der Tiefgaragenausfahrt von Rewe in der Philipsbornstr.
Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 09.05.2022
TOP 10.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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Antwort
15-1100/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Erhöhte Gefahr für Fahrradfahrende und Zufußgehende an der Tiefgaragenausfahrt von Rewe in der Philipsbornstr.
Sitzung des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List am 09.05.2022
TOP 10.1.2.

Die Ausfahrt aus der Tiefgarage des Neubaus an der Ecke Philipsbornstr./Vahrenwalder Str. ist sehr steil. Gleichzeitig endet die Ausfahrt direkt am Fußweg/Radweg, der erst im letzten Moment für von unten kommende Autofahrer einsehbar ist. Querende Fahrradfahrende und Zufußgehende auf dem eher schmalen Fußweg/Fahrradweg können daher erst im letzten Moment gesehen werden. Gefährliche Situationen sind vorprogrammiert. Bauliche Verbesserungen sind kaum ohne großen Aufwand vorstellbar.

Wir fragen die Verwaltung:

1. Ist der Verwaltung die Situation bekannt?

2. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, um die Situation zu entschärfen?

3. Wären kostengünstige Maßnahmen, wie Spiegel aus Sicht der Verwaltung zielführend?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


1. Ja, die örtlichen Gegebenheiten sind der Verwaltung bekannt.

2. Keine, es gelten die Regelungen des § 10 Straßenverkehrsordnung. Wer aus einem Grundstück, […] auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

3. Nein, ein Verkehrsspiegel im öffentlichen Bereich wird nicht als zielführend erachtet. Die Aufstellung in der Nebenanlage würde die Fläche für zu Fuß Gehende noch weiter einschränken. Der/Die Grundstückseigentümer*in kann jedoch auf Privatgrund einen Verkehrsspiegel anbringen (ggf. per Ausleger am Gebäude, der in den öffentlichen Bereich ragt). Bei der Installation ist zu beachten, dass die Unterkannte der Spiegel mindestens 2,2 m vom Boden entfernt sein muss, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer*innen auszuschließen.