Antrag Nr. 15-1074/2018 N1:
Tempo 30 in der Innenstadt

Inhalt der Drucksache:

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Tempo 30 in der Innenstadt

Antrag

Folgende Straßenabschnitte sind als Tempo 30-Zonen auszuweisen:
· Osterstraße ab Kreuzung Marktstraße/Breite Straße bis Karmarschstraße
· Karmarschstraße ab Kreuzung Osterstraße bis Kreuzung Marktstraße/Schmiedestraße
· Schmiedestraße
· Ständehausstraße und im weiteren Verlauf Georgstraße bis Kreuzung Georgsplatz.
·
Falls erforderlich, sind Vorfahrtsregelungen im Sinne der StVO zu ändern.
Falls erforderlich, sind Vorfahrtsregelungen zu ändern und der kurze Abschnitt des benutzungspflichtigen Fahrradwegs im Sinne der StVO aufzugeben. Darüber hinaus wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, inwiefern die Ampelanlage für Fußgänger im Bereich des Hanns-Lilje-Platzes zugunsten eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) entfernt werden muss.

Begründung

Nach wie vor beklagen sich Anwohnerinnen und Anwohner sowie Gewerbetreibende über zu schnell fahrende Kraftfahrzeuge. Die aufgeführten Straßenabschnitte zählen außerdem zu Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf (z.B. Kreuzung Osterstraße/Karmarschstraße, Schmiedstraße/Grupenstraße oder Georgstraße/Windmühlenstraße/Opernplatz). Damit Iiegen die Voraussetzungen nach StVO vor, die bereits eingerichteten Tempo 30-Zonen auf diese Straßenabschnitte auszudehnen.

Bild siehe Anlage

Von der Verwaltung als lnnenstadt bezeichneter Bereich. z.B.
Nach wie vor beklagen sich Anwohnerinnen und Anwohner sowie Gewerbetreibende über zu schnell fahrende Kraftfahrzeuge. Die aufgeführten Straßenabschnitte zählen außerdem zu Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf (z. B. Kreuzung Osterstraße/Karmarschstraße, Schmiedstraße/Grupenstraße oder Georgstraße/Windmühlenstraße/Opernplatz). Damit liegen die Voraussetzungen nach StVO § 45 Absatz 1c vor, die bereits eingerichteten Tempo 30-Zonen auf diese Straßenabschnitte auszudehnen. Nach Satz 3 werden jedoch Bedingungen an die Anordnung geknüpft. So darf sie nur in Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen angeordnet werden. Inwiefern hierzu auch Lichtzeichen geregelte Fußgängerüberwege zählen, sollte von der Verwaltung geprüft werden. Nötigenfalls müsste sie durch einen Fußgängerüberweg (Zeichen 293 in Verbindung mit 350) ersetzt werden.