Drucksache Nr. 15-1068/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beteiligung des Stadtbezirksrates zu einem möglichen Abriss der historischen Gebäude auf dem Gelände der Wasserstadt
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 08.05.2019
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1068/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beteiligung des Stadtbezirksrates zu einem möglichen Abriss der historischen Gebäude auf dem Gelände der Wasserstadt
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 08.05.2019
TOP 8.1.1.

Mit Drucksache 15-2856/2018 S1 hat die Verwaltung mitgeteilt, dass sie es nicht für erforderlich hält, den Bezirksrat über einen möglichen Abriss der unter Denkmalschutz stehenden historischen Industriegebäude zu informieren. Der Bezirksrat fordert aber weiterhin, wie mit Beschluss vom 12.12.2018 gefordert, sein demokratisch verbrieftes Recht ein, in einer so wesentlichen Entscheidung über Erhalt oder Vernichtung von Baudenkmälern, nach Paragraph 94 Absatz 1 S. 1 NkomVG gehört zu werden. Wir fragen daher die Verwaltung,

1.) ob sie uns zusichern kann, dass die Altgebäude am Tag der Einwohner*innenVersammlung am 21.8.2019 noch stehen und nicht bereits eine Abrissgenehmigung vorliegt?

Weiterhin verweist die Verwaltung in der oben genannten Drucksache auf eine Information, die sie „zu gegebener Zeit“ zum Sachstand eines Abbruchs der Bestandsgebäude geben wird. Wir fragen daher die Verwaltung,

2.) was aus Sicht der Verwaltung mit „zu gegebener Zeit“ gemeint ist?

Antwort der Verwaltung:


Es ist nicht richtig, dass die Verwaltung dem Bezirksrat Informationen zu den Baudenkmalen Wunstorfer Straße 130 vorenthalten will. Vielmehr begrüßt die Verwaltung das kommunalpolitische Interesse am Erhalt der baulichen Zeugen der Industriegeschichte auf dem Gelände der Wasserstadt.

Es ist lediglich klarzustellen, dass in § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) ein Genehmigungsvorbehalt definiert ist, zu dem auch der Abbruch eines Kulturdenkmals gehört.


Ein entsprechender Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung liegt der Unteren Denkmalschutzbehörde der LHH (UDB) seit dem 03.04.2019 vor. Die Prüfung des Antrags gehört zum laufenden Geschäft der Verwaltung. Die Entscheidung über den Antrag ist gesetzesgebunden. Das heißt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der Grenzen der Erhaltungspflicht nach § 7 NDSchG gegeben sind, kann es auch einen Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs geben. Die Bescheidung denkmalrechtlicher Anträge obliegt ebenso wie die Bescheidung von Bauanträgen nicht den kommunalpolitischen Beschlussfassungen. Würde der Antrag rechtswidrig verweigert, steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Klage beim Verwaltungsgericht zu, gegebenenfalls könnten auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Die gesetzliche Hürde, nach der dem Denkmaleigentümer der Erhalt eines Baudenkmals nicht mehr zugemutet werden kann, liegt allerdings hoch. Natürlich ist es ein Anliegen des Denkmalschutzes und eine Aufgabe der Denkmalbehörden, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Baudenkmale zu erhalten.

Wenn die Prüfung des vorliegenden Antrages abgeschlossen ist, wird der Stadtbezirksrat über das Ergebnis informiert. Der Rahmen einer angemessenen Bearbeitungsfrist endet voraussichtlich Ende Juni 2019.