Antrag Nr. 15-1061/2015:
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht an der Gehägestraße

Informationen:

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht an der Gehägestraße

Antrag

Der Bezirksrat Buchholz-Kleefeld möge beschließen:

Die Verwaltung wird zur Umsetzung folgender Maßnahmen aufgefordert:


1. An der Gehägestraße werden in beiden Fahrtrichtungen die blauen Verkehrszeichen, die einen gemeinsamen Geh- und Radweg signalisieren (hier konkret die Exemplare des Vorschriftzeichens 240 nach Anlage 2 zu § 41 StVO) entfernt und damit die Benutzungspflicht für RadfahrerInnen aufgehoben.

2. Die frisch aufgehobenen Benutzungspflichten werden besonders gekennzeichnet. Mit einer Hinweistafel wird dies für einige Wochen zusätzlich angezeigt (»Fahrrad (Piktogramm) auf der Fahrbahn erlaubt«).

3. Der Gehweg wird neben dem Vorschriftszeichen 239 (Gehweg) zusätzlich mit dem Zeichen 1022-10 (Radverkehr frei) versehen und damit das Radfahren auf dem Gehweg nur mit Schrittgeschwindigkeit zugelassen.

4. Die Maßnahme 03-013 für den Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld aus dem Netzkonzept Radverkehr, die eine Hinzufügung bzw. Erneuerung von Furtmarkierungen vorsieht, wird gestrichen.

5. Die Maßnahme 02a-014 für den Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld aus dem Netzkonzept Radverkehr wird gestrichen, wenn mit dieser die Erneuerung bzw. Anbringung des Vorschriftszeichens 240 gemeint war.

Begründung


Zu 1.

Nur wo die Vorschriftzeichen 237, 240 oder 241 stehen, müssen RadfahrerInnen den Radweg bzw. gemeinsamen Geh- und Radweg befahren. „Seit 1997 dürfen Radwege nur noch als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufes tatsächlich zwingend erforderlich ist und die in den VwV-StVO angegebenen Mindestanforderungen eingehalten sind. […] Das Bundesverwaltungsgericht hat im November 2010 in einem Grundsatzurteil diese Anforderungen bekräftigt und betont, dass für den Radverkehr die Fahrbahnnutzung den Regelfall darstellt. Eine Radwegebenutzungspflicht stellt deshalb eine Beschränkung des fließenden Radverkehrs dar und darf demnach nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage (hier insbesondere für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmenden sowie für Sacheigentum) besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt (vgl. hierzu § 45 Absatz 9 StVO).“ (Quelle: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Leitfaden Radverkehr. Radverkehrsführung, Radwegebenutzungspflicht, Kostenträgerschaft, Baulast für Radwege an Bundes- und Landesstraßen in Niedersachsen, Hannover 2013, S. 1.) Außerdem müssen benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege gemäß VwV mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar sein.

Zum einen ist eine solche Gefahrenlage an der Gehägestraße nicht erkennbar. Die Straße besteht in jede Richtung aus nur einem Fahrstreifen. Zum anderen ist die für eine Benutzungspflicht für RadfahrerInnen bei einem gemeinsamen Geh- und Radweg erforderliche Breite an der Gehägestraße nicht gegeben. Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs sind auf dem Gehweg durch die geringe Breite, sehr viele Absenkungen vor Grundstückseinfahrten und Laternenmasten die mehr oder weniger mitten auf dem Weg angeordnet sind, ebenfalls nicht gewährleistet.

Vor dem Hintergrund, dass im Netzkonzept Radverkehr für den Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld im Netzkonzept Radverkehr mit der Maßnahme 02a-015 für die Radwege entlang der ungleich stärker befahrenen Hannoverschen Straße die Benutzungspflicht überprüft wird, mutet die Beibehaltung der Benutzungspflicht auf dem Geh-/Radweg an der Gehägestr. geradezu grotesk an.


Zu 2.

Schilder oder eine elektronische Anzeigetafel „Fahrrad (Piktogramm) auf der Fahrbahn erlaubt“ sollen über die geänderte Regelung aufklären und dazu beitragen, dass AutofahrerInnen nicht glauben, die RadfahrerInnen seien illegal auf der Straße und dann möglicherweise meinen, diese zurecht zu weisen, wie man es leider teilweise beobachten muss. AutofahrerInnen und RadfahrerInnen sollen sich nicht aggressiv, sondern als PartnerInnen im Straßenverkehr begegnen. Andernorts kommen entsprechend Schilder zur Anwendung: Die Gemeinde Isernhagen hat jüngst nach einer Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht an einer Straße dort temporär zwei elektronische Anzeigen aufgestellt, um den motorisierten Verkehr auf die Änderung hinzuweisen.

Zu 3.

Wir erkennen an, dass es Menschen gibt, die sich auf Hochbordradwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen sicherer fühlen als auf der Straße, auch wenn sie es statistisch nicht sind. Dieser Personengruppe soll durch die geänderte Regelung die Chance gegeben werden, weiterhin legal abseits der Straße zu fahren.

Zu 4.

Die Maßnahme ist überflüssig, wenn es sich bei dem Gehweg nicht mehr um einen gemeinsamen Geh- und Radweg handelt.

Zu 5.

Die Maßnahme 02a-014 ist mit „Beschilderung prüfen, bauliche Ausführung deutet auf z240 hin“ im Maßnahmekonzept nur sehr rudimentär beschrieben. Wenn damit tatsächlich die Anbringung des Vorschriftszeichens 240 gemeint ist, steht die Maßnahme im Widerspruch zu Punkt 1 dieses Antrages und muss dann gestrichen werden.