Anfrage Nr. 15-1058/2024:
Vorfahrtberechtigung an der Kreuzung Jütlandstraße / Bornholmer Weg

Inhalt der Drucksache:

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Vorfahrtberechtigung an der Kreuzung Jütlandstraße / Bornholmer Weg

Der Bornholmer Weg ist zu beiden Seiten der Jütlandstraße als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) gekennzeichnet. Die Bordsteine auf beiden Seiten sind abgesenkt, so dass Radfahrer*innen die Jütlandstraße ohne abzusteigen passieren können. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.05.2012 - 1 U 193/11) handelt es sich beim Aufeinandertreffen eines gemeinsamen Geh- und Radwegs und einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße um eine Kreuzung im Sinn des § 8 Abs. 1 StVO, an der "rechts vor links" gilt. Diese Rechtslage mit haftungsrechtlichen Folgen ist an der Kreuzung Jütlandstraße / Bornholmer Weg offensichtlich weder Radfahrer*innen noch Autofahrer*innen bewusst. Autofahrer*innen passieren die Kreuzung, ohne anzuhalten, wenn sich von rechts eine Radfahrer*in nähert, Radfahrer*innen verzichten in der Regel auf ihre Vorfahrt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung:
1. Teilt die Straßenverkehrsbehörde die Auffassung, dass an der Kreuzung Jütlandstraße / Bornholmer Weg „rechts vor links“ gilt?
2. Wenn ja: Hält die Straßenverkehrsbehörde es für mögich, dem gemeinsamen Geh- und Radweg Bornholmer Weg an der Kreuzung mit der Jütlandstraße die Vorfahrtberechtigung vor dem Verkehr auf der Jütlandstraße einzuräumen und die Beschilderung und die Fahrbahnmarkierungen entsprechend anzupassen?
3. Wenn nein: wie begründet die Straßenverkehrsbehörde ihre abweichende Auffassung?