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Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates
Deckelung der Kosten bei Straßensanierungen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 21.05.2015
TOP 10.2.3.
Beschluss
Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Verwaltung wird gebeten, bei Straßensanierungen, bei den Anwohnerinnen und Anwohner gemäß der Straßenausbaubeitragssatzung zu Kosten herangezogen werden, wie folgt zu verfahren:
Ist das Ergebnis der Ausschreibung einer Sanierungsmaßnahme so, dass die Kosten der Straßensanierung höher als 25 % der von der Verwaltung angenommenen (bislang geschätzten) Kosten sind, wird diese Ausschreibung aufgehoben und ggf. neu ausgeschrieben.
Entscheidung
Dem Antrag kann nicht gefolgt werden.
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A kann eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Auch ein unangemessen hoher Angebotspreis kann den Ausschluss begründen. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann mangels wirtschaftlichen Ergebnisses aufgehoben werden, wenn die eingereichten Angebote die sachgerecht vorgenommene Kostenschätzung um 23% oder mehr übersteigt. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.6.2005-11 Verg 21/04).
Die Verwaltung prüft bei Angeboten, die über dem Kostensatz liegen regelmäßig, ob eine Ausschreibung aus den o.g. Gründen aufzuheben ist und hebt diese ggfs. auf.
Es handelt sich bei der o.g. Vorschrift um eine Ermessensvorschrift, d.h. der Auftraggeber muss sein Ermessen auch in jedem einzelnen Fall ausüben. Er muss z.B. prüfen, ob der Umstand, der den Aufhebungsgrund verursacht hat, korrigiert werden kann. Die Ermessensausübung ist in der Dokumentation festzuhalten (Heuvels /Höß / Kuß / Wagner, Gesamtkommentar zum Recht der öffentlichen Auftragsvergabe, 2013, § 17, Rz. 13).
Die Vorgabe durch politischen Beschluss, ein Vergabeverfahren stets bei Überschreitung der Angebotsschätzung um 25 % oder mehr aufzuheben, würde die Verwaltung binden und die Entscheidung fehlerhaft machen, weil gerade kein Ermessen ausgeübt wurde. Es kann ja durchaus sein, dass im Einzelfall die Kostenschätzung der Verwaltung fehlerhaft ist. Hebt der Auftraggeber ohne Vorliegen der in § 17 Abs. 1 VOB/B genannten Aufhebungsgründe auf, so kann dies den Bieter zum Schadenersatz berechtigen.