Drucksache Nr. 15-1051/2005:
Bebauungsplan Nr. 1463 - Am Judenkirchhof;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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15-1051/2005
4
 

Bebauungsplan Nr. 1463 - Am Judenkirchhof;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1463
- Planungsrechtliche Absicherung der Platzgestaltung,
- Ausweisung öffentlicher Verkehrsfläche,
- Sicherung und Abrundung des Baubestandes durch Ausweisung eines
Allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen;
2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der
Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wirken sich durch den Wegfall des Spielplatzes insbesondere auf Kinder aus. Einen angemessenen und in der Spielqualität höher zu bewertenden Ersatz bieten die Spielflächen im Welfengarten. Sie sind durch Lärm und Verkehr weniger umweltbelastet und übertreffen in Größe und Ausstattung den Spielplatz an der Christuskirche bei weitem.
Die Erreichbarkeit des Welfengartens kann als gefahrlos bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Wege zu Kindergärten und Grundschule.
Die Abrundung der Blockbebauung als Wohngebiet bietet Mobilität für Erwerbsarbeit sowie für Versorgungs- und Familienarbeit (oder einer Kombination daraus) durch gute fußläufige Anbindung an verschiedene öffentliche Verkehrsmittel. Das in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene Freizeitangebot richtet sich an Erwachsene und Kinder beider Geschlechter in gleicher Weise.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch die Planung keine Benachteiligungen bezüglich des Geschlechtes und des Alters der Betroffenen zu erwarten sind.

Kostentabelle

Es entstehen keine negativen finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover. Bei einem Verkauf des im Geltungsbereich liegenden städtischen Grundstücks kann die Stadt Einnahmen erzielen.

Begründung des Antrages

Der Planbereich liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 288 aus dem Jahre 1964, der für den gesamten Bereich zwischen Oberstraße und der Straße Am Judenkirchhof Grün- und Verkehrsfläche festsetzt. Auf dem Platz an der Christuskirche ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Diese Planung ist nie realisiert worden. Die alten Baublöcke wurden nicht abgerissen und die Tankstelle, die auf dem Platz durch Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes planungsrechtlich gesichert wurde , ist nicht mehr vorhanden.

Die neuen Planungsziele sind die planungsrechtliche Absicherung des neu gestalteten Platzes an der Christuskirche und der vorhandenen Baublöcke. Auf der Fläche des nicht mehr erforderlichen Spielplatzes soll die Blockrandbebauung im Rahmen der Ausweisung eines Mischgebietes ergänzt werden; der Baublock im Westen entspricht der Typik eines Allgemeinen Wohngebietes.
Im Plangebiet ist die Gesamtversorgung mit Spielflächen nach dem Niedersächsischen Spielplatzgesetz gesichert. Daher kann der vorhandene, im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 288 nicht ausgewiesene Spielplatz aufgegeben werden. Als Ersatz in unmittelbarer Nähe dient hauptsächlich die neu ausgebaute Spielfläche im Welfengarten mit einer Größe von 1.700 m².

Der vorhandene jüdische Friedhof wird weiterhin als Grünfläche festgesetzt.

Der Geltungsbereich hat sich gegenüber dem Aufstellungsbeschluss geringfügig geändert. Die Verkehrsflächen der Schloßwender Straße werden soweit in den Geltungsbereich einbezogen , dass der südlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 645 direkt anschließt.
61.1 1
Hannover / 26.04.2005