Drucksache Nr. 15-1033/2016 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parteienwerbung in der Ratspost
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 18.05.2016
TOP 7.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-1033/2016 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Parteienwerbung in der Ratspost
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 18.05.2016
TOP 7.3.1.

Der letzten Bezirksratspost lag eine persönlich adressierte Werbung der Partei „ALFA“ bei.

Ich frage daher die Verwaltung:

1. Da es unwahrscheinlich ist, dass meine persönlichen Daten mühselig aus der Webseite der Stadt Hannover herausgesucht wurden: Werden Adressen von Mandatsträgern Dritten zur Verfügung gestellt und falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage und zu welchen Konditionen?
2. Nach welchen Kriterien werden die Unterlagen ausgesucht, die mit der Ratspost verschickt werden bzw. in das Informations(verteilungs)system der LHH aufgenommen werden?
3. Wie bewertet die Verwaltung rechtlich die Verteilung von Parteienwerbung über die Ratspost bzw. andere „amtliche“ bzw. offizielle Wege der LHH? Und falls Parteienwerbung in der Ratspost keine rechtlichen Hürden entgegenstehen: Ist künftig auch mit Belästigungen durch AfD, NPD udgl. zu rechnen?

Antwort

zu Frage 1: Alle Mandatsträger in den Stadtbezirksräten haben sich i.S. des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes individuell entschieden und der Verwaltung schriftlich bestätigt, welche persönlichen Daten sie für den verwaltungsinternen oder den öffentlichen Gebrauch zur Verfügung stellen. Bezirksratsherr Schimke hat unter anderem festgelegt, dass seine persönliche Anschrift nicht von der Verwaltung veröffentlicht wird. Diese Verpflichtung beachtet die Verwaltung; sie wurde in diesem Fall auch nicht kontaktiert. Der Versender hätte diese andernorts öffentlich zugängliche Anschrift aber recherchieren können.

zu Frage 2: Die Verwaltung sammelt für den Rat und die Stadtbezirksräte die mandatsbezogene Post und leitet sie als Service an die betreffenden Mitglieder weiter.



Bei verschlossenen Postsachen hat die Verwaltung nur dann ein Kriterium, den Versand zu unterbinden, wenn strafrechtlich verfolgbare Handlungen des Versenders äußerlich erkennbar sind. Werden Schriftstücke hingegen offen - also ohne Umschlag – zur Weitergabe durch die Bezirksratspost übergeben, dann wird die Information weitergeleitet, wenn ein kommunalpolitisches Interesse erkennbar ist: dies gilt beispielsweise für Einladungen zu Veranstaltungen, die von Gruppen und Vereinen im Bezirk organisiert werden.

zu Frage 3: Wie unter Antwort 2 ausgeführt, prüft die Verwaltung nicht den Inhalt einer verschlossenen Sendung und ist außerstande, ihn rechtlich zu bewerten. Allein die Adressatin oder der Adressat ist berechtigt, die Postsache zu öffnen.