Anfrage Nr. 15-1016/2017:
Zügigkeit der Grundschulen im Stadtbezirk

Inhalt der Drucksache:

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Zügigkeit der Grundschulen im Stadtbezirk

Laut Paragraph 4, Absatz 1, Nr. 1 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO), darf an niedersächsischen Grundschulen höchstens eine 4-Zügigkeit pro Schuljahrgang vorliegen. Diese Zahl darf laut der Verordnung nur „vorübergehend“ überschritten werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Welche Grundschulen in unserem Stadtbezirk weisen eine Zügigkeit von fünf oder mehr Klassen pro Schuljahrgang auf und welche Zügigkeit liegt an diesen Schulen pro Schuljahrgang vor?

2. Seit wann und wie lange wird die erlaubte 4-Zügigkeit an diesen Schulen schon überschritten und wann wird eine vorliegende Überschreitung korrigiert?

3. Für den Fall, dass es hier im Stadtbezirk Grundschulen mit mehr als vier Zügen pro Schuljahrgang gibt, für welchen Zeitraum muss dieser Umstand aufrechterhalten werden? Und wie definiert die Stadt in diesem Zusammenhang das Wort „vorübergehend“?