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Feststellung über den SITZVERLUST von Bezirksratsherrn Wolff
Antrag,
gemäß § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 91 Abs. 4 S. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG) festzustellen, dass bei Herrn Marvin Wolff die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 2 Ziffer 1 NKomVG für den Verlust des Sitzes Stadtbezirksrat vorliegen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Werden nicht berührt
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Bezirksratsherr Wolff hat mit Schreiben vom 20.02.2015 seinen Mandatsverzicht für den Stadtbezirksrat Ricklingen mit sofortiger Wirkung erklärt.
Gemäß § 52 Abs. 1 NKomVG endet damit die Mitgliedschaft im Stadtbezirksrat am 20.02.2015 durch Verzicht.
Der Sitzverlust ist vom Stadtbezirksrat festzustellen; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
18.62.09
Hannover / 05.05.2015