Drucksache Nr. 15-0998/2026 F1:
Antwort der Verwaltung auf die Anfrage:
Versuchte Entführung eines Kleinkindes und öffentliche Sicherheit
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 21.05.2026
TOP 10.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
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15-0998/2026 F1
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Antwort der Verwaltung auf die Anfrage:
Versuchte Entführung eines Kleinkindes und öffentliche Sicherheit
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 21.05.2026
TOP 10.1.2.

Medienberichten zufolge kam es Anfang Mai zu einer versuchten Entführung auf einem Spielplatz in Badenstedt. Ein psychisch auffälliger Mann soll dort versucht haben, einen 3-jährigen Jungen zu entführen. Dabei hat er auch mehrfach mit einer Schere auf die Oma des kleinen Jungen eingestochen, die ihren Enkel schützen wollte. Der Täter wurde laut Bericht in Gewahrsam genommen.

Wir fragen die Verwaltung:

  1. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden zum Täter und dem Motiv vor? (Alter, Herkunft, Wohnort, bekannte Auffälligkeiten, Pädophilie etc.)
  2. War der Täter den Behörden bereits bekannt und wenn ja, warum konnte sich diese potenziell gefährliche Person frei im öffentlichen Raum bewegen?
  3. Welche Maßnahmen werden ergriffen und sind geplant, um die Sicherheit auf Spielplätzen zu erhöhen und unsere Kinder besser zu schützen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2: Es handelt sich um eine Straftat. Die Polizei teilt mit, dass in dem laufendem Verfahren die Verfahrenshoheit bei der Staatsanwaltschaft liegt und Angaben im laufenden Verfahren nicht erteilt werden können.

Zu 3: Auf den öffentlichen Spielplätzen gibt es eine Beschilderung, mit der auf die Spielplatzsatzung verwiesen wird. In der Spielplatzsatzung der Landeshauptstadt Hannover sind die Regeln für Spielplätze niedergeschrieben. Dort steht u.a. in § 2, dass sich Erwachsene „nur zur Beaufsichtigung oder zur Begleitung von Kindern und Jugendlichen auf einem Spielplatz aufhalten“ dürfen. Nach § 3 ist es „verboten, für nach § 2 Abs. 3 nicht nutzungsberechtigte Erwachsene, sich auf einem Spielplatz aufzuhalten.“

Da es sich weiterhin um einen öffentlichen und mit den oben genannten Beschränkungen frei zugänglichen Platz handelt, sind keine baulichen und organisatorischen Maßnahmen ersichtlich, die ein solch außergewöhnliches Ereignis effektiv vermeiden können.

Spielplätze sind gerade innerhalb städtischer Strukturen wichtige Freiräume für Kinder, die für ihre Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten von elementarer Bedeutung sind. Wichtige Voraussetzung für eine nachhaltige und universelle Nutzung eines Spielplatzes ist bereits dessen Planung und Gestaltung auch unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten. Hierbei gilt es zwischen bereits bestehenden Anforderungen für den sicheren Betrieb des Spielplatzes und den grundsätzlichen Anforderungen an Sicherheit, insbesondere unter Anwendung kriminalpräventiver Aspekte, zu unterscheiden. Ausführlichere Informationen hinsichtlich der einzelnen Themenfelder wie u.a. Zugangssituation, Umgebung sowie Ausstattung bieten in diesem Kontext die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/staedtebau/spielplaetze-und-kleinsportanlagen/).

Zur Gewährleistung der Sicherheit arbeitet die Polizei bereits eng mit Kommunen, Ordnungsämtern sowie weiteren Akteuren zusammen und berät bei der Planung und Gestaltung von Spielplätzen. Dabei finden einzelne Aspekte wie gute Einsehbarkeit, Beleuchtung, übersichtliche Zugangssituationen und Vermeidung von „Angsträumen“ Berücksichtigung. Bei Bedarf finden Begehungen und Beratungen unter Teilnahme von den vor Ort zuständigen Kontaktbeamtinnen/Kontaktbeamten statt. Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, Straftaten vorzubeugen und das Sicherheitsgefühl zu stärken.

Regelmäßige Streifenfahrten/Streifengänge der Polizei und des Städtischen Ordnungsdienstes sorgen für eine fortlaufende Präsenz im Umfeld von Spielplätzen und Kontrolle der Einhaltung der Spielplatzsatzung.
Dabei wird der Fokus u.a. auf Vandalismus, gefährliche Gegenstände wie Glasscherben, verdächtige Personen oder Aktivitäten sowie die Verstöße gegen die Spielplatzordnung (z.B. Rauchen, Hunde, Alkohol,…) gelegt. Diese Maßnahmen dienen der Aufrechterhaltung eines sicheren und kindgerechten Umfeldes. Festgestellte Verstöße werden, entweder als Ordnungswidrigkeit oder Straftat, geahndet.

Werden Gefahren durch Bürgerinnen und Bürger an die Ordnungsbotschafter*innnen / den Städtischen Ordnungsdienst oder die Polizei gemeldet, wie beispielsweise beschädigte Geräte oder verdächtige Personen, reagieren die Einsatzkräfte unmittelbar und informieren bei Bedarf auch andere zuständige Stellen. Auch akute Gefahrenlagen werden unmittelbar beseitigt oder abgesichert. Darüber hinaus bietet die Polizei grundsätzlich im Rahmen der Präventionsarbeit Angebote im Zusammenhang mit der Aufklärung über Vandalismus, Sensibilisierung von Jugendlichen an und arbeitet dabei eng mit Schulen und Kitas zusammen. Hinweise auf Fehlnutzungen von Spielplätzen können an die Leitstelle des Städtischen Verkehrsaußen- und Ordnungsdienstes unter der Tel. 0511/168- 55555 oder rund um die Uhr über das städtische System für Hinweise und Anregungen abgegeben werden. Diese werden genutzt, um mit den Hinweisgeber*innen Kontakt aufzunehmen und/oder anlassbezogen auch Streifenkonzepte anzupassen.