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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Behandlung von Eckgrundstücken im Sanierungsgebiet Oberricklingen
Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 21.05.2015
TOP 9.1.3.
In der Sitzung des Stadtbezirksrates Ricklingen am 5.3.2015 hatte die Verwaltung über die Maßnahmen zur Grunderneuerung im Bestand zu den Straßen
a) Wennigser Straße
b) Ronnenberger Straße
c) Barsinghäuser Straße
d) Springer Straße
e) Gehrdener Straße
informiert. Durch die Kreuzungen der zu sanierenden Straßen in diesem Gebiet würden ca. 16 Eigentümer von Eckgrundstücken doppelt zur Straßenausbaubeitragssatzung veranlagt.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Eigentümer der Eckgrundstücke in den vorgenannten Straßen nach der Straßenausbaubeitragssatzung nicht doppelt durch die umzulegenden Kosten zu belasten?
2. Sieht die Verwaltung die Möglichkeit, hier die Anwendung der Satzung nur auf den Zugang zum Grundstück abzustellen, um eine einfache und damit geringere Belastung für die jeweiligen Grundstückseigentümer zu erreichen?
Antwort der Verwaltung:
Die von den Anliegern zu tragenden Anteile am Beitrags fähigen (d. h. umlagefähigen) Aufwand sind gemäß Straßenausbaubeitragssatzung auf alle Grundstücke zu verteilen, die von der jeweils abzurechnenden Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes erschlossen sind.
Ein beitragspflichtiges erschlossen Sein liegt dabei nicht erst vor, wenn eine Zuwegung zu der beitragspflichtigen Verkehrsanlage angelegt ist, sondern bereits dann, wenn eine entsprechende Zuwegung anlegen kann. Grundstücke, von denen aus die erneuerte oder verbesserte Straße noch nicht erreicht wird, unterliegen deshalb ebenfalls der Beitragspflicht.
Die Verwaltung kann kein Ermessen bei der Bildung der Abrechnungsgebiete und der Verteilung des umlagefähigen Aufwands ausüben.
Bei Eckgrundstücken, die durch zwei Straßen beitragspflichtig erschlossen werden, ist anerkannt, dass der Ausbau jeder der beiden Straßen einen vollen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, weil der Gebrauchswert des Grundstücks durch die umfassende Erschließung von zwei Seiten regelmäßig entsprechend stärker gesteigert wird.
Aufgrund der (zusätzlichen) Vorteile und Gebrauchswertsteigerungen, die einem Eckgrundstück durch eine zweite beitragspflichtige Verkehrsanlage geboten werden, ist es gerechtfertigt, die Straßenausbaubeiträge für die Zweiterschließung in gleicher Weise wie für die Ersterschließung zu ermitteln und festzusetzen.
Die Verteilungsregelung der Straßenausbaubeitragssatzung lässt für Eckgrundstücke dementsprechend auch keine abweichende Aufwandsverteilung zu.
Die Lage eines Grundstücks an zwei Straßen und die sich daraus ergebende Beitragsbelastung für beitragsfähige Ausbaumaßnahmen an beiden Straßen stellen im Übrigen auch keine Ungerechtigkeit im Sinne einer unbilligen Härte dar, die einen Beitrags(teil)erlass rechtfertigen könnten.