Drucksache Nr. 15-0973/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gewerbeansiedlung im Misburger Hafen
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 02.05.2018
TOP 4.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
 
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15-0973/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gewerbeansiedlung im Misburger Hafen
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 02.05.2018
TOP 4.2.1.

Nach Bekanntwerden der Ansiedlungsplanung einer Recyling Firma im Misburger Hafengebiet erreichen uns viele Anfragen und Bedenken besorgter Bürgerinnen und Bürger.
Auch wenn im Zuge des weiteren Genehmigungsverfahrens eine erneute Befassung des Bezirksrates bedauerlicherweise nicht vorgesehen ist, möchten wir diese Fragestellungen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger frühzeitig weitergeben.

Wir fragen daher die Verwaltung:

1. Viele Baustoffe und somit auch der daraus bestehende Bauschutt enthalten - häufig leider schlecht erkennbar - auch Asbest. Wie wird sichergestellt, dass diese asbesthaltigen Materialen dennoch sicher erkannt und umweltgerecht gesondert entsorgt werden und wie wird das gegen die Staubentwicklung bei der Zertrümmerung eingesetzte Sprühwasser aufgefangen und fachgerecht entsorgt?

2. Welche Auflagen z.B. hinsichtlich der sinnvollen Begrenzung der Verkehrsdichte auf der Anderter Str./Hannoversche Str., vor allem aber auch hinsichtlich der Entwicklung der zu erwartenden zusätzlichen Stickoxid-Emissionen beabsichtigt die Verwaltung / die Genehmigungsbehörde voraussichtlich zu erlassen?

3. Welche potentiell schädlichen Bauschutt-Bestandteile (z.B. auch Formaldehyd) sind außerdem zu erwarten und wie wird die umweltgerechte Behandlung dieser Abfälle sichergestellt? Hier gilt unser besonderes Interesse der Verhinderung einer auch unfallbedingten Verunreinigung des Hafenbeckens und des Kanals.

Antwort

Zu den Fragen 1 und 3 übermittelte uns die Firma Hagedorn folgende Antwort:

1) Asbesthaltige Abfälle
Der Abbruch bzw. Rückbau von Gebäuden unterliegt aufgrund der zunehmend schärferen Arbeitsschutz- und Abfallgesetzgebung einem deutlichen Wandel: Weg von der „Abrissbirne“ hin zu einem „verwertungsorientierten selektiven Rückbau“. Deshalb wird weit vor dem Beginn der eigentlichen Abbruch- bzw. Rückbaumaßnahme eine gutachterliche Gefährdungsbeurteilung erstellt. Diese Gefährdungsbeurteilung umfasst u. a. die Bewertung des Schadstoffpotenzials einzelner Bauteile anhand laborchemischer Untersuchungen. Somit können letztendlich durch diese qualifizierte Vorerkundung Schadstoffe erkannt werden, die bei der Planung von Arbeitsschutzmaßnahmen relevant sind. Des Weiteren wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Maximierung der Verwertungsquote und damit verbunden eine Reduktion der Entsorgungskosten (Entsorgung belasteter Mischchargen) erreicht.
Nachfolgend sind einige besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit bzw. die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen aufgeführt:

(1) Abfälle sind gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bereit zu stellen und ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen (siehe KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz, LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle").

(2) Asbesthaltige Abfälle sind als "gefährliche Abfälle" nach Abfallrecht einzustufen, wenn der Massengehalt an Asbest 0,1 % übersteigt.

(3) Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.

(4) Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle ist nicht zulässig.

(5) Asbesthaltige Abfälle sind getrennt von asbestfreien Abfällen zu halten. Sie sind am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben vermieden wird.

(6) Geeignete Behälter sind z. B.


1. für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke,

2. für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags,

3. für stapelbare Asbestzementprodukte: Big-Bags, Platten-Big-Bags, Stapelung auf Paletten in staubdichter Verpackung


(7) Die Zwischenlagerung von asbesthaltigen Abfällen auf einem Betriebsgelände (z. B. beim Hannoveraner Wertstoffzentrum GmbH) unterliegt dem Abfallrecht (KrWG) und dem BImSchG.

(8) Asbesthaltige Abfälle sind, sofern nach Landesrecht erforderlich nach Zuweisung durch die zuständige Behörde (in Niedersachsen = NGS = Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH), nur in dafür zugelassenen Anlagen (oberirdische Deponien oder Untertagedeponien) so zu entsorgen, dass eine Asbestfaserfreisetzung vermieden wird (Einzelheiten hierzu regelt u.a. die Deponieverordnung (DepV)).

2) Staub / Sprühwasser


Zur Beurteilung der geplanten Gesamtanlage und der enthaltenen für Staubemissionen relevanten Anlagenteile und Verfahrensschritte ist eine Staubprognose erstellt worden. In der Prognose werden die beim Betrieb der geplanten Anlage entstehenden Staubemissionen dargestellt. Als Beurteilungsgrundlage bei der Staubimmissionsprognose wird die TA LUFT in der aktuell rechtsgültigen Fassung herangezogen. Um Staubemissionen bereits am Entstehungsort niederzuhalten, werden u. a. in den Lager- und Behandlungsbereichen im Freiflächenbereich Befeuchtungsanlagen installiert. Die mobilen Behandlungsaggregate haben separate Bedüsungsanlagen, die ein ständiges Anfeuchten des zu verarbeitenden Materials ermöglichen und dadurch eine gewisse Grundfeuchte gewährleisten, damit keine nennenswerten Staubemissionen entstehen können. Eine vollständige Durchfeuchtung der Abfälle bzw. ein Austritt von Sprühwasser erfolgt nicht.

3) Schadstoffgehalte


In drei geschlossenen und vollständig versiegelten Hallen sollen nicht gefährliche und gefährliche Abfälle (z. B. Boden, Bauschutt und Straßenaufbruch) mittels Bagger, Brechanlage, Siebanlage und manueller Sortierung behandelt werden. Es werden nur ordnungsgemäß deklarierte Materialien angenommen. Bei Auffälligkeiten oder Betriebsstörungen werden die zuständigen Behörden umgehend informiert. Nach der Verwiegung werden die Abfälle direkt in die entsprechenden Behandlungs- und Lagerbereiche gebracht. Die Kontaminationen bzw. Schadstoffgehalte der angelieferten Stoffe werden mittels Deklarations-, Identifikations- und Kontrollanalysen nachgewiesen.

4) Hafenumschlag


Die Hafenumschlagsanlage ist nicht Bestandteil des Antrages der Hannoveraner Wertstoffzentrum GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Recyclinganlage. Dieser Antrag erfolgt gemäß §16 BImSchG in einem eigenständigen Verfahren.

Die Frage 2 wurde an das Gewerbeaufsichtsamt weitergeleitet, von dort liegt noch keine Antwort vor. Sobald diese eingegangen ist, wird sie an alle per Mail versandt und in das Protokoll eingearbeitet.