Drucksache Nr. 15-0937/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die Anfrage:
Baumfällungen an der Ihme
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer
am 25.04.2018 - TOP 7.2.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0937/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die Anfrage:
Baumfällungen an der Ihme
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer
am 25.04.2018 - TOP 7.2.4.

Vor kurzen wurden an der Ihme, flussabwärts links entlang des Ihme-Zentrums, mindestens acht Bäume gefällt. Diese Fällungen wurden mutmaßlich vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Braunschweig veranlasst, einer Unterbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Der Verwaltung des Ihme-Zentrums sind die Fällungen nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

1. Waren die Fällarbeiten der Landeshauptstadt Hannover vorab bekannt und mit ihr abgestimmt? Wenn Ja: Warum erfolgte keine Information der Verwaltung des Ihme-Zentrums? Wenn Nein: In wessen Verantwortung hätte eine Information der Verwaltung des Ihme-Zentrums gelegen?

2. Wann genau fanden die Fällungen auf wessen Veranlassung durch wen statt und welche Baumarten mit welchem Stammumfang waren betroffen?

3. Sind Ersatzpflanzungen vorgesehen? Wenn Ja: Wo und welche Baumarten? Wenn Nein: Warum nicht?

Antwort


Zu 1.: Die Fällarbeiten wurden von der Landeshauptstadt Hannover durchgeführt und waren ihr daher auch bekannt. Die Verwaltung des Ihme-Zentrums war hierüber nicht zu informieren, da es sich um Arbeiten zur Unterhaltung der Ihme handelte.

Zu 2.: Die Arbeiten fanden am 28.02.2018 auf Veranlassung des Fachbereichs Tiefbau nach Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, sowie in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt, Außenbezirk Lohnde statt. Es waren insbesondere Weiden und weitere Sträucher betroffen, die als Wildwuchs entstanden waren.

Zu 3.: Ersatzpflanzungen sind nicht vorgesehen, da es sich um notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zur Freihaltung des Ihmequerschnitts (Hochwasserschutz) handelte. Solche Unterhaltungsmaßnahmen sind gemäß § 4 der Baumschutzsatzung freigestellt und erfordern keine Ersatzpflanzung.