Drucksache Nr. 15-0936/2019 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Zugang zum Gemeindezentrum der ev. Freikirche im Sahlkamp e.V. im Wilmersdorfweg
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 27.03.2019
TOP 8.6.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0936/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Zugang zum Gemeindezentrum der ev. Freikirche im Sahlkamp e.V. im Wilmersdorfweg
Sitzung des Stadtbezirksrates Bothfeld-Vahrenheide am 27.03.2019
TOP 8.6.2.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird aufgefordert, im Wilmersdorfweg (Stadtteil Sahlkamp) in Höhe des Eingangs der neu errichteten Kindertagesstätte bzw. des neuen Gemeindezentrums der evangelischen Freikirche im Sahlkamp e. V. eine Aufpflasterung in der Fahrbahn einzubauen und damit vor dem neuen Haupteingang eine sichere und barrierefreie Querung des Wilmersdorfweges zu ermöglichen.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Die Verwaltung hat die örtlichen Gegebenheiten des öffentlichen Straßenraumes im Bereich des Einganges zur neu errichteten KiTa in Lage und Höhe überprüft. Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass sich der benannte Standort für die Schaffung einer barrierefreien Querungsstelle mit Aufpflasterung in der Fahrbahn aufgrund der folgenden ungünstigen Randbedingungen nicht eignet.

1) Dem KiTa-Eingangsbereich unmittelbar gegenüber befinden sich die Zufahrten und Zugänge zu den Grundstücken Wilmersdorfweg 8 und 10. Beide Zufahrten grenzen direkt aneinander und sind gemeinsam auf rund 10 m Länge angelegt. Eine Aufpflasterung muss baulich bedingt auf der gesamten Länge der Zufahrten/Zugänge hergestellt werden und hätte demzufolge eine überdurchschnittliche Länge von mindestens 11 m.

2) Durch die Anhebung der Fahrbahn im Zuge einer Aufpflasterung wird das Gefälle im Gehweg auf null reduziert bzw. so umgekehrt, dass Niederschlagswasser von der öffentlichen Verkehrsfläche auf private Grundstücksfläche abfließt. Dies ist nach Gesetzeslage nicht gestattet und muss durch technische Vorkehrungen (Gossen, Rinnen) an der Grundstücksgrenze verhindert werden.

3) Die zwischen KiTa-Grundstück und Fahrbahn liegende, 6 m breite Grünfläche (OE 67.3) mit Großbaumbestand muss im Bereich einer Aufpflasterung durch Poller gegen Befahrung und unberechtigtes Parken/Halten geschützt werden.

4) Der Erhalt der gut entwickelten Bestandsbäume ist durch die Abgrabungen bzw. Eingriffe zur Herstellung einer befestigten Zuwegung gefährdet oder beeinträchtigt. Grundvoraussetzung für eine Teilbefestigung der Grünfläche ist eine Wurzelfreiheit im Aufgrabungsbereich.

5) Der Eingangsbereich der KiTa weist eine Anschlusshöhe an der Grundstücksgrenze auf, die 40 cm über dem aktuellen Fahrbahnniveau in der Gosse liegt; die Neigung einer neuen Zuwegung zur KiTa beträgt also rund 6,5 %. Auch mit einer Aufpflasterung, die max. 6 cm über dem aktuellen Fahrbahnniveau liegen darf, würde eine rampenartige Zuwegung mit ca. 5,5 % Neigung entstehen, die zur Gewährleistung der Barrierefreiheit nach DIN 18040-1 und 3 mit beidseitigen Radabweisern und mindestens einem Geländer auszustatten ist. Weitere bauliche Arbeiten sind auf dem privaten Grundstück mit der Herstellung eines erforderlichen Zwischenpodestes erforderlich.