Drucksache Nr. 15-0919/2020:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 124, 3. Änderung - Höltystraße/Marienstraße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
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15-0919/2020
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Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 124, 3. Änderung - Höltystraße/Marienstraße
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 124, 3. Änderung
    - Ausschluss von Vergnügungsstätten, Wettbüros und Bordellen -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der
    Bauverwaltung für die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechterspezifische Auswirkungen sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 124, 3. Änderung wurde am 02.04.2020 beschlossen. Das Plangebiet umfasst Teilbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 124 und Nr. 124, 1. Änderung.

Anlass der Planaufstellung waren Bestrebungen, in der Hildesheimer Straße 15 eine Spielhalle zu eröffnen. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde am 14.01.2020 gestellt und am 06.04.2020 gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt. Diese Bauvoranfrage liegt zwar nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes, aber auch hier hier besteht entsprechender Regelungsbedarf.

Spielhallen und Wettbüros stehen im engen Zusammenhang mit dem sogenannten „Trading-Down-Effekt“. Durch den hohen Ertrag solcher Vergnügungsstätten sind sie in der Lage, höhere Miet- und Kaufpreise zu zahlen als klassische Erdgeschossnutzungen wie Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe, wodurch es zu einer Verdrängung dieser Nutzungen kommt. Aufgrund der dadurch entstehenden Einschränkung der Angebotsvielfalt in Verbindung mit dem durch mangelnde Akzeptanz gegenüber den oben genannten Vergnügungsstätten entstehenden nachbarschaftlichen Konflikten und den Imageverlust der betreffenden Gebiete wird dieser Verdrängungsprozess weiter beschleunigt.

Der Geltungsbereich umfasst einen Teilbereich des nördlichen zentralen Versorgungsbereiches der Hildesheimer Straße und einen Teilbereich des westlichen zentralen Versorgungsbereiches der Marienstraße im Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Landeshauptstadt Hannover. Beide Versorgungsbereiche münden auf den Aegiedientorplatz. Der Schutz dieser Zentren genießt hohe Priorität.

Aus diesen Gründen sollen spielorientierte Vergnügungsstätten (Spielhallen und Wettbüros) sowie Bordelle im Geltungsbereichen dieses Bebauungsplanes ausgeschlossen werden.

Der Beschluss ist erforderlich, um das Verfahren weiterführen zu können.

61.12 
Hannover / 22.04.2020