Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates
Interfraktioneller Änderungsantrag zu Drucks. Nr. 15-0655/2023 "Neuanlage Grünzug Uferpark"
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 19.04.2023
TOP 5.3.2.
Beschluss
Der Bezirksrat möge beschließen:
1. Der neu anzulegende Radweg erhält inklusive taktiler Trennung eine Mindestbreite von 3,50 Metern und wird asphaltiert ausgeführt. Er wird möglichst eng an der Grundstücks-grenze zu den Privatgrundstücken geführt, sodass ein mittlerer Abstand von 1 - 3 m entsteht
2. Der radwegbegleitende Fußweg im Uferpark soll nicht breiter werden als 1 Meter.
3. Die Anzahl von Parkbänken am Uferfußweg mit Blick aufs Wasser ist zu erhöhen.
4. Eine Fällung von Bäumen zur Verbesserung von "Blickachsen" wird nicht für nötig gehalten und abgelehnt. Dies gilt nicht für den Bereich der vorgesehenen Ufertreppe. Deren Planung und Schaffung wird ausdrücklich begrüßt, auch wenn dort Gehölze entfernt werden müssen.
5. Die Wege sollen insektenfreundlich beleuchtet werden oder zumindest die technischen Voraussetzungen (Verlegung Leitungen etc.) dafür geschaffen werden, sodass diese später vereinfacht nachgerüstet werden kann.
6. Innerhalb des geplanten Bolzplatzes sollen zusätzlich zwei Körbe befestigt werden, die Basketballspiele ermöglich, Fußballspielen aber nicht grundsätzlich behindert.
Entscheidung
Zu Punkt 1: Dem Punkt wird teilweise gefolgt.
Der Abstand des Rad-/Fußweges zu den privaten Grundstücksflächen muss eine ausreichende Mindestbreite von 3,00 m beinhalten, um eine fachgerechte Pflege der Obststräucher zu gewährleisten und um zu verhindern, dass Sträucher durch ihren arttypischen Wuchs in den Fuß-/Radweg hinein wachsen.
Im Bereich des Regenwasserrückhaltebeckens (RRB) kann der Radweg nicht breiter als 2,50m ausgeführt werden, da ansonsten das RRB umgebaut werden müsste, hierfür jedoch keine Finanzmittel zur Verfügung stehen. Im weiteren Verlauf erhält der Radweg incl. eines taktilen Streifens eine Breite von 3,00 m, sodass sich unter Berücksichtigung des begleitenden Fußweges eine Gesamtwegebreite von 4,50 m ergibt (s. Punkt 2).
Zu Punkt 2: Diesem Punkt kann nicht gefolgt werden.
Gemäß DIN 18040-1 und der Forderung des Beauftragten für Barrierefreiheit der LHH ist für einen Fußweg eine Mindestbreite von 1,50 m einzuhalten.
Zu Punkt 3: Diesem Punkt wird gefolgt.
Zu Punkt 4: Diesem Punkt wird gefolgt.
Zu Punkt 5: Diesem Punkt wird gefolgt.
Die Verlegung eines sogenannten „Leerrohres“ zwischen Fuß-/Radweg und den angrenzenden Privatgrundstücken zur eventuell späteren Aufnahme eines Leuchtenkabels wird berücksichtigt.
Zu Punkt 6: Diesem Punkt wird gefolgt.