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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Kein neues Angebot für Schwimmkurse?
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 11.05.2026
TOP 5.7.
Am 1. April 2026 berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung über eine Familie, die im Gewerbegebiet Mittelfeld unter anderem ein kleines Hallenbad erworben hatte. Dort soll der neu gegründete Verein „Wellenwunder“ künftig Schwimmkurse für Kinder anbieten – möglichst sogar kostenlos. Das Bad wurde inzwischen aufwändig modernisiert. Allerdings wurden ein öffentlicher Betrieb und das Angebot von Schwimmkursen vom Gesundheitsamt der Region Hannover sowie vom Bauamt der Stadt Hannover unter anderem aus hygienischen und betriebsrechtlichen Gründen untersagt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Wie ist der aktuelle Stand der Gespräche zwischen dem Verein „Wellenwunder“ bzw. den Eigentümer*innen des Bades und den Verwaltungen in Region und Stadt Hannover?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, einen Betrieb und das Angebot von Schwimmkursen zeitnah zu ermöglichen und dem Verein entgegenzukommen?
3. Wie schätzt die Verwaltung den Bedarf an Schwimmkursen insbesondere für kleine Kinder und Anfänger*innen im Stadtbezirk Döhren-Wülfel ein?
Antwort der Verwaltung:
1) Der Bereich Bauordnung der LHH wurde von der Region Hannover Team Umwelthygiene/ FB Gesundheitsmanagement darauf aufmerksam gemacht, dass die Region Hannover im Rahmen der Gefahrenabwehr wegen Hygienemängeln die Nutzung des Schwimmbades untersagt hat. Parallel zu den hygienerechtlichen Vorgaben hat sich der Eigentümer auch den baurechtlichen Belangen seines Vorhabens zugewandt.
Er hat mit Unterstützung seines Architekten am 31.03.2026 einen Bauantrags für die Umnutzung eines privaten Schwimmbeckens als halböffentliches Schwimmbecken (Nutzung nur durch Vereinsmitglieder)‘ gestellt. Der Bauantrag wurde durch die Bauaufsicht Ost nach Antragseingang zeitnah bearbeitet. Am 08.04.2026 wurde das Ergebnis der Vorprüfung der Antragstellerseite schriftlich mitgeteilt.
Zuvor erfolgte eine fernmündliche Erläuterung des Prüfergebnisses durch die Bezirkssachbearbeiterin gegenüber dem Entwurfsverfasser. Der Bauantrag weist aktuell zahlreiche formelle und inhaltlich Mängel auf. Er wurde offensichtlich unter großem Zeitdruck und ohne ausreichende Grundlagenermittlung und eingehender Planung bei der Behörde eingereicht.
Die Bauvorlagen erfüllen im Ergebnis aktuell weder formell noch inhaltlich die Anforderungen des öffentlichen Baurechts. Es wurde eine 4-wöchige Frist zur Ergänzung der Bauvorlagen eingeräumt. Der Antragstellerseite kommt nunmehr eine Mitwirkungspflicht im Baugenehmigungsverfahren zu. Ergänzend sei erläuternd darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Baugrundstück um einen ehemaligen Handwerksbetrieb innerhalb eines Gewerbegebietes (B-Plan 685) im Stadtteil Mittelfeld handelt. Neben den ehem. Gewerberäumen gibt es auch andere Baulichkeiten auf dem Areal Eichelkampstr. 33C, 33D, 35, 35A, 35B, die u.a. durch den Betriebsleiter des Handwerksbetriebes genutzt wurden. Ein zu der Betriebsleiterwohnung gehörendes Schwimmbad ist von der Art der Nutzung als Teil des genehmigten Betriebsleiterwohnens, welches wiederum dem Betrieb zugehörig ist, anzusehen. Eine Nutzung durch einen Schwimmverein- unabhängig davon, wie er rechtlich organisiert ist-, ist planungsrechtlich hingegen eine Anlage für sportliche Zwecke, also eine andere Nutzungskategorie. Somit ist ein Antrag auf Nutzungsänderung in einem Baugenehmigungsverfahren vor Nutzungsaufnahme erforderlich.
2) Die Stadt begrüßt das Engagement Privater, Schwimmkurse anzubieten. Schwimmen ist eine Basiskompetenz, zu der alle Kinder Zugang haben sollten. Hierzu gehört allerdings auch, dass der Zugang zu einem derartigen Angebot in einem Umfeld ermöglicht wird, das insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante aber auch hygienerechtliche Aspekte den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Explizit folgt hieraus deshalb nicht, das gesetzliche Vorgaben missachtet werden können oder dürfen, zumal diese Vorgaben der Sicherheit und Gesundheit der Nutzer dienen.
Gesetzliche Vorgabe ist aus gutem Grund, dass eine Baumaßnahme- dazu gehört auch eine Nutzungsänderung zu einer anderen Nutzergruppe wie im vorliegenden Fall-, vor Aufnahme der Nutzung genehmigt werden muss. Nur im Verfahren kann geklärt werden, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist oder nicht.
Die Genehmigungsfähigkeit einer Baumaßnahme hängt hierbei von einer Vielzahl an Vorgaben aus dem Öffentlichen Baurecht (Planungsrecht, Bauordnungsrecht, Baunebenrecht) ab.
Dies bedeutet nicht, dass am Ende eines Baugenehmigungsverfahrens vorliegend die Erteilung einer Genehmigung per se ausgeschlossen wäre.
Diese Feststellung wird indes erst nach Prüfung am Ende des Verfahrens und nicht ohne Prüfung vorab getroffen, weil die beabsichtigte Nutzung für sich genommen wünschenswert wäre. Den beteiligten Personen auf Antragstellerseite kommt hierbei ein hohes Maß an Eigenverantwortung aber auch einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Behörde zu. Wir beraten die Beteiligten hierbei nach Kräften, dürfen aber keine eigenen Planungsleistungen erbringen.
3) Der Bedarf an Schwimmkursen ist im gesamten Stadtgebiet hoch, auch im Stadtbezirk Döhren-Wülfel.