Drucksache Nr. 15-0859/2024 S1:
ENTSCHEIDUNG zum gemeinsamen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der SPD-Fraktion:
Radwegenutzung Königsworther Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.05.2024
TOP 7.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0859/2024 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG zum gemeinsamen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der SPD-Fraktion:
Radwegenutzung Königsworther Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 06.05.2024
TOP 7.2.1.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt die Aufhebung der Benutzungspflicht der Radwege auf der Königsworther Str. zu prüfen. Für den Fall einer Aufhebung ist die Neuregelung der Verkehrsregelung durch eine passende Beschilderung anzuzeigen. Darüber hinaus sind die Anlage eines durchgängigen Radfahrschutzstreifens und die Einrichtung eines Überholverbots durch das Verkehrszeichen 277.1 an Engstellen zu prüfen.

Entscheidung

Dem Antrag wird gefolgt.

Die Überprüfung der Radwegebenutzungspflicht in der Königsworther hat bereits mit einem Gutachten zur stadtweiten Überprüfung aller benutzungspflichtigen Radwege stattgefunden. Aufgrund der Auswertung des Gutachtens ist für die Königsworther Straße die Radwegebenutzungspflicht aufgrund des Parkstreifen und schmaler Gehwegen aufzuheben.
Jedoch ist eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn und die Einrichtung eines Radfahrschutzstreifens aufgrund der dafür zu geringen Fahrbahnbreite nicht umsetzbar. Die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht kann nur mit ergänzenden umfangreichen baulichen Maßnahmen umgesetzt werden, dazu wäre der Straßenraum der Königsworther Straße komplett zu überplanen und umzubauen. Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr bleibt die Radwegebenutzungspflicht daher bestehen.
Damit entfällt ebenfalls die Einrichtung eines Überholverbotes durch das Verkehrszeichen 277.1. Die Einrichtung eines Überholverbotes ist rechtlich nur zulässig, wenn ein zwingendes Erfordernis gegeben ist, z.B. bei einer besonderen Gefährdungslage. Erst wenn ein Radfahrschutzstreifen eingerichtet wäre, könnte sich eine besondere Gefährdungslage ergeben.