Drucksache Nr. 15-0859/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Rechtsgrundlage für die Aussetzung einer oder mehrerer Sitzungen des Stadtbezirksrats Buchholz-Kleefeld
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 07.05.2020
TOP 8.3.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0859/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Rechtsgrundlage für die Aussetzung einer oder mehrerer Sitzungen des Stadtbezirksrats Buchholz-Kleefeld
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 07.05.2020
TOP 8.3.1.

Vorbemerkung: Diese Anfrage ist grundsätzlicher Art und somit unabhängig von der jetzt eingegangenen Ankündigung, die Sitzung am 07.05. d.J. solle wie geplant stattfinden.

Am 16. März d.J. schrieb Frau Jeannette Leinenweber, Komm. Leiterin Fachbereich Oberbürgermeister und Büro des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Hannover:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

der OB hat entschieden, dass aufgrund der aktuellen Lage ab Montag, den 16.03.2020 alle Sitzung (sic!) (Kommissionen, Fachausschüsse, Bezirksräte, Rat) bis auf weiteres ausgesetzt werden. [...]"

Außerdem wird in dieser Anfrage Bezug genommen auf eine (hier nur auszugsweise zitierte) Nachricht von Frau Schulz v. 08.04. d.J.:

"Die nächste Sitzung des Bezirksrates würde planmäßig am 07.05.2020 stattfinden. Es ist derzeit nicht absehbar, wie sich die Situation weiter entwickelt und ob die zunächst bis zum 19.04.2020 von der Landeshauptstadt Hannover festgelegte Sitzungspause verlängert wird. Ausschusssitzungen wurden bereits bis einschließlich 20.04.2020 abgesagt. Die nächste Bezirksratssitzung würde – soweit die Schulen geöffnet sind – im Mehrzweckraum der Heinrich-Ernst-Stötzner-Schule stattfinden. Die Einhaltung von Sicherheitsabständen ist dort nicht realisierbar.

Bezirksbürgermeister Hofmann denkt aus den genannten Gründen darüber nach, die Sitzung am 07.05.2020 zur Sicherheit aller Beteiligten abzusagen. Eine endgültige Entscheidung wird er nach Ostern bekannt geben. Hiermit setze ich Sie vorsorglich darüber in Kenntnis."

Ich frage daher die Verwaltung:

1. Welche Rechtsgrundlage wurde/wird für die v.g. Verfügung des Oberbürgermeisters bemüht?

2. Sofern als Rechtsquelle etwa die Niedersächsische Verordnung (VO) zur Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder aber eine der diversen Allgemeinverfügungen der Region Hannover zum selben Thema genannt werden sollen, inwieweit ist hier ausreichend der Artikel 20 des Grundgesetzes reflektiert worden? [1]

3. Strebt die LHH eine ähnliche Regelung an wie jene in Bayern [2], mit der am 17. März 2020 die 6 Fraktionen des Bayerischen Landtags sich darauf geeinigt haben, künftig mit nur einem Fünftel der Abgeordneten zu tagen sowie auf das Anzweifeln von Mehrheiten zu verzichten (Pairing-Vereinbarung) und - wenn ja - wie sollen dann die Rechte der Einzelvertreter*innen sichergestellt werden?

Anmerkungen:

[1] Art 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

[2] Diese wurde u.a. in einem Tagesschau-Beitrag über die Arbeitsfähigkeit des Bundestags mit erwähnt: https://www.tagesschau.de/inland/corona-bundestag-101.html

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:


zu 1.
Die am Anfang des Jahres festgelegten Termine für die Sitzungen des Rates und seiner Gremien und für die Sitzungen der Stadtbezirksräte dienen der Orientierung und Planung. Die festgelegten Termine sind nicht rechtsverbindlich. Entsprechend können sie abgesagt oder verschoben werden. Eine Rechtsgrundlage ist dafür nicht erforderlich.

In diesem Fall erfolgte die Absage aufgrund einer Empfehlung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19.03.2020 an die Niedersächsischen Landkreise, Kreisfreien Städte und die Region Hannover.

Rechtsgrundlage für die Einberufung einer Stadtbezirksratssitzung sind die §§ 92 Absatz 2, 91 Absatz 5 und 59 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sowie § 27 Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover.

Danach beruft die/der Bezirksbürgermeister*in den Stadtbezirksrat ein. Die/der Bezirksbürgermeister*in trifft die Entscheidung über Ort, Tag und Tageszeit der Sitzung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Stadtbezirksrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die/der Oberbürgermeister*in unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.







§ 59 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 91 Absatz 5 NKomVG regelt, dass die/der Bezirksbürgermeister*in den Stadtbezirksrat unverzüglich einzuberufen hat, wenn die letzte Sitzung des Stadtbezirksrates länger als drei Monate zurückliegt und eine oder ein Abgeordnete*r die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

Laut Schreiben vom 19.03.2020 des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport bestehen keine Bedenken, wenn die für Sitzungen der Vertretungen geltende Dreimonatsfrist vorübergehend überschritten wird.

Die Sitzungen des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld finden wie geplant statt. Die Dreimonatsfrist wird nicht überschritten.


zu 2.
Die Entscheidung des Oberbürgermeisters, die Sitzungen der Bezirksräte aus Gründen des Infektionsschutzes ab dem 16.03.2020 vorübergehend auszusetzen, beruhte auf den unter Ziffer 1 beschriebenen Rechtsgrundlagen für die Einberufung der Stadtbezirksräte.


zu 3.
Eine sog. Pairing - Vereinbarung kann nur aufgrund einer interfraktionellen Vereinbarung der Abgeordneten zustande kommen. Die Verwaltung strebt den Abschluss von Pairing-Vereinbarungen auf der Ebene des Rates und der Bezirksräte weder an noch wäre sie rechtlich dazu befugt, am Abschluss einer solchen interfraktionellen Vereinbarung mitzuwirken.