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Der Stadtbezirksrat beschließt die DS 15-0592/2019 mit folgender Änderung:
Die Verwaltung wird aufgefordert,
1. unverändert
2. vor der neuen Ausschreibungsrunde zur Vergabe von Mitteln für Kunstrasenplätze eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Sportexperten einzurichten, die eine Neubewertung der Vergabekriterien vornimmt, insbesondere des Kriteriums „Überschwemmungsgebiet“. Ausgangspunkt soll sein, dass bei der Nutzwertanalyse die Lage im Überschwemmungsgebiet nicht generell als Ausschlusskriterium zu werten ist, sodass auch Vereinen in Überschwemmungsgebieten eine Bewerbung offen stünde.
Dem Antrag wird nicht gefolgt.
Begründung zu 1.:
Wir verweisen dazu auf die Beschlussdrucksache 0463/2019, die auch alle Stadtbezirksräte zur Kenntnis erhalten haben. In der Drucksache nebst Anlagen werden alle relevanten Punkte zur Umsetzung des Kunststoffrasenplatzprogrammes ausführlich erläutert.
Zum Thema „Bau eines Kunststoffrasenplatzes im Überschwemmungsgebiet“ an dieser Stelle noch einmal folgende Hinweise:
Die Errichtung eines Kunststoffrasenspielfeldes in einem amtlich festgelegten Überschwemmungsgebiet ist mit einem erheblichen finanziellen Risiko verbunden, das nur dann akzeptiert werden kann, wenn es keine alternativen Standorte gibt. Hinzu kommen wasserrechtliche Einschränkungen. Eine hochwasserangepasste Bauweise wie beispielsweise das Eindeichen oder das Höherlegen der Kunststoffrasenoberfläche schließt sich in der Regel aus, da gemäß Wasserhaushaltsgesetz das zusätzlich eingebrachte Volumen vor Ort auszugleichen ist, damit die Hochwasserpegel nicht negativ beeinflusst werden.
Insbesondere der gesetzliche Grundsatz zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel lässt den Bau eines Kunststoffrasenplatzes in einem ausgewiesenen HQ100 Gebiet grundsätzlich nicht zu. Die Bezirkssportanlage Döhren liegt in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet (HQ100), so dass eine ständige Gefahr eines wirtschaftlichen Totalschadens durch ein solches unvorhersehbares Naturereignis besteht.
Begründung zu 2.:
Beide Drucksachen (DS Nr.0586/2019 und DS Nr.0463/2019), die für das Kunststoffrasenplatzprogramm der Landeshauptstadt relevant sind, wurden vom Verwaltungsausschuss in der vorliegenden Form, also mit dem Ausschlusskriterium „Lage im Überschwemmungsgebiet“, beschlossen. An diesen Beschluss ist die Verwaltung gebunden und sieht aus der unter Ziffer 1 dargestellten Begründung auch keine Veranlassung, eine Änderung der Beschlüsse herbeizuführen