Drucksache Nr. 15-0855/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gehwegparken Schneiderberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 01.04.2019
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-0855/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Gehwegparken Schneiderberg
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 01.04.2019
TOP 8.1.1.

Anfrage gemäß §14 der Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt
Hannover in die Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 01.04.2019
,
Wie in der Drucksache 15-0271/2019 F1 ausgeführt "ist das halbhohe Gehwegparken ausschließlich dort erlaubt, wo es entweder durch Zeichen 315 StVO oder durch entsprechende Parkflächenmarkierung angeordnet ist. Sind die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden.
Ordnungswidriges Verhalten kann grundsätzlich nicht.geduldet werden."

In der Straße Schneiderberg zwischen Cailinstraße und Appelstraße wird auf der westlichen
Seite der Gehweg zum halbseitigen Parken durch PKW's genutzt. Der Querschnitt
des Gehweges wird hierdurch sehr eingeengt. Ein halbhohes Gehwegparken ist hier nicht
angeordnet.

Hierzu fragen wir die Verwaltung:

1. Ist das halbhohe Gehwegparken in diesem Abschnitt der Straße erlaubt?

2. Ist der Querschnitt der Straße für ein Parken auf der Fahrbahn ausreichend?

3. Falls der Querschnitt der Straße ausreichend ist, wie soll in Zukunft verhindert
werden, dass ein halbhohes Gehwegparken durch PKW's erfolgt?

Antwort zu Frage 1:

In der Straße Schneiderberg ist das halbhohe Gehwegparken im Bereich zwischen der Callinstraße und der Appelstraße weder durch Beschilderung, noch baulich oder durch entsprechende Markierungen angeordnet. Folglich darf in diesem Bereich nicht auf dem Gehweg geparkt werden.



Antwort zu Frage 2:
Die Gesamtfahrbahnbreite beträgt in diesem Abschnitt der Tempo 30-Zone etwa 8,50 m. Nach Abzug eines erforderlichen Maßes von 4 m für beidseitiges Fahrbahnrandparken, verbleibt eine Restfahrbahnbreite von etwa 4,50 m.
Diese ist ausreichend, um eine Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen zu gewährleisten.

Bei auftretendem Begegnungsverkehr müssten dann ggf. die Ausweichmöglichkeiten im Bereich des absoluten Haltverbotes (Feuerwehrzufahrt) vor dem Grundstück Schneiderberg 39, in Parklücken sowie an der Einmündung Glünderstraße genutzt werden. Die vorgenannte Situation dient der Verkehrsberuhigung und ist in Tempo 30-Zonen durchaus üblich.

Antwort zu Frage 3:
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs obliegt dem städtischen Verkehrsaußendienst. Um in Zukunft das ordnungswidrige halbhohe Gehwegparken in der Straße Schneiderberg zu verhindern, wird der Verkehrsaußendienst um entsprechende Überwachung der Einhaltung der Parkordnung gebeten.