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An zahlreichen Schaltkästen, Verteilerkästen und Blumenkübeln befinden sich Plakate. Zum Teil sind die Urheber dieser klar erkennbar und benannt (siehe anliegende Fotos).
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Wer ist für die Entfernung der Plakate verantwortlich und warum werden diese nicht, z.B. durch Ersatzvornahme durch das Grünflächenamt, entfernt und entsorgt?
2. Wer trägt die Kosten für eine Entfernung und Entsorgung dieser Plakate?
3. Nach welcher Rechtsnorm ist das Anbringen von Plakaten erlaubt bzw. verboten und erfolgt seitens der Stadt eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten?
Zu1.
Antwort des Fachbereichs Tiefbau:
Gemäß des zwischen der Landeshauptstadt Hannover und der Fa. X-City Marketing GmbH geschlossenen Werberechtsvertrages werden Wildplakatierungen an Verkehrseinrichtungen wie z.B. Schaltkästen für Lichtsignalanlagen, Stelen, Verkehrsschilder etc. durch die Fa. X-City Marketing GmbH verfolgt und ggf. Ersatzvornahmen eingeleitet.
Antwort des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün:
Zuständig für die Unterhaltung der Pflanzkübel ist der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, welcher jedoch nicht über die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen verfügt, um Plakate u.ä. von Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur regelmäßig zu entfernen. Im Rahmen der Einlagerung und Überwinterung von Frühjahrs- oder Sommerkübeln, werden Plakatreste im Rahmen der Möglichkeiten von eigenen Kräften entfernt. Auch die Beschilderungen von Spielplätzen o.ä. werden, wenn die Lesbarkeit zu stark beeinträchtigt ist, gereinigt.
Zu 2:
Antwort des Fachbereichs Tiefbau:
Sind Verantwortliche erkennbar, ist die Fa. X-City Marketing GmbH ermächtigt, Beseitigungsansprüche geltend zu machen. Sind keine Verantwortlichen erkennbar, sind die Kosten von der Fa. X-City zu tragen.
Antwort des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün:
Die Kosten trägt die Verwaltung
.
Zu 3:
Antwort des Fachbereichs Tiefbau:
Das Anbringen von Plakaten stellt eine Sondernutzung dar. Eine Sondernutzung bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt Hannover über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008. Verstöße werden gem. des Werberechtsvertrages von der Fa. X-City Marketing verfolgt.
Antwort des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün:
Nach § 9 (2) der „Verordnung über die Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO)“ ist es verboten, „…Verkehrszeichen,
Straßenschilder, Hausnummern und sonstige Einrichtungen und Gebäudeteile, die öffentlichen Zwecken dienen, zu ..bekleben...“ Der Fachbereich
Umwelt und Stadtgrün ahndet diese Ordnungswidrigkeiten nicht, da in der Regel kein konkreter Verursacher auszumachen ist.