Drucksache Nr. 15-0797/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beteiligung des Bezirksrates bei Bauvorhaben
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 25.03.2019
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-0797/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Beteiligung des Bezirksrates bei Bauvorhaben
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 25.03.2019
TOP 8.1.1.

In den letzten Jahren wurden im Stadtbezirk Mitte zahlreiche Bauvorhaben vorangebracht und realisiert, teilweise wurden Bebauungspläne dafür verändert bzw. geschaffen, teilweise Verkaufsdrucksachen beschlossen.

Bei einigen konkreten Bauvorhaben ist jedoch unklar, inwieweit der Bezirksrat Mitte über Beschlussdrucksachen beteiligt worden ist / hätte auch beteiligt werden müssen, insbesondere hinsichtlich des kompletten Umbaus des Eingangsbereichs des Zoos, im Hinblick auf das Star Inn Hotel in der Hamburger Allee und hinsichtlich des zweiten Rathauses in der Schützenstraße.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover:
1. Inwieweit war der Stadtbezirksrat Mitte bei den o.a. Vorhaben beteiligt worden?
2. Inwieweit hätte der Bezirksrat Mitte beteiligt werden müssen?
3. Welche Rechtsfolgen ergäben sich bei einer rechtswidrigen Unterlassung der Beteiligung bzw. einer fehlerhaften und welche Möglichkeiten bestehen, dagegen vorzugehen?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1. Umbau Eingangsbereich Zoo:

Die Zoo Hannover GmbH hat im August 2015 einen Wettbewerb zur Umgestaltung des Eingangsbereichs für den Erlebniszoo Hannover ausgelobt. Im Dezember 2015 wurde entschieden, dass die Umgestaltung auf Grundlage des Entwurfs des Büros Pape und Pape aus Kassel durchgeführt werden soll. Der Erlebniszoo ist eine Beteiligungsgesellschaft der Region Hannover, so dass die Federführung für das Verfahren bei der Region Hannover lag. Die Zoo Hannover GmbH und die Region Hannover haben das Wettbewerbsergebnis mehrfach in der lokalen Presse vorgestellt.
Ein Baurecht für die Umgestaltung war gemäß § 34 BauGB vorhanden, so dass die Baugenehmigung im Rahmen des laufenden Geschäfts der Verwaltung erteilt wurde. Eine Beschlussfassung durch ein politisches Gremium war nicht erforderlich.

Star INN Hotel Hamburger Allee:
Im Jahr 2015 wurde das städtische Grundstück Hamburger Allee 65-75 zur Errichtung eines Hotelneubaus verkauft. Hierzu gab es eine vertrauliche Verkaufsdrucksache (Nr. 1163/2015), die dem Bezirksrat am 15.06.2015 zur Anhörung vorlag. Mit dem Bebauungsplan 1165, der für das Grundstück ein Kerngebiet (MK) festsetzt, lag ein Baurecht vor, so dass die Baugenehmigung im Rahmen des laufenden Geschäfts der Verwaltung erteilt wurde. Eine Beschlussfassung durch ein politisches Gremium war nicht erforderlich.
Der Erwerber wurde zur Durchführung eines Realisierungswettbewerbes verpflichtet. Der damalige Bezirksbürgermeister Herr Norbert Gast war als stellvertretender Sachpreisrichter in das Verfahren eingebunden und nahm an der Jurysitzung teil.

Verwaltungsneubau Schützenplatz:
Die vertrauliche Drucksache zum Vergabeverfahren (Nr. 1581/2014) wurde dem Bezirksrat Mitte zur Kenntnis gegeben. Das Ergebnis der Vergabe wurde dem Bezirksrat zur Kenntnis gegeben (DS Nr. 2756/2015).
Für das Grundstück liegt ein Baurecht gemäß § 34 (2) BauGB vor, so dass die Baugenehmigung im Rahmen des laufenden Geschäfts der Verwaltung erteilt wurde. Eine Beschlussfassung durch ein politisches Gremium war nicht erforderlich.

2. Dies ergibt sich aus der Beantwortung der Frage 1.

3. Die Anhörungsrechte der Stadtbezirksräte sind vielfältig und in § 94 Abs. 1, 2 NKomVG sowie §§ 10 und 11 der Hauptsatzung geregelt. Im Hinblick auf die vorliegende Frage sind besonders die Rechte zur Anhörung bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft oder den Stadtbezirk erstrecken (§ 94 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 NKomVG; § 10 Abs. 1 Ziff. 2.1 Hauptsatzung) sowie bei Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in der Ortschaft oder im Stadtbezirk liegt (§ 94 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 NKomVG; § 10 Abs. 1 Ziff. 5 Hauptsatzung), einschlägig.
Das Anhörungsrecht ist ein zwingendes verfahrensrechtliches Erfordernis. Die Anhörung muss vor der Beschlussfassung des für die Entscheidung zuständigen Organs stattfinden. Nur ausnahmsweise kann gemäß § 89 S. 4 NKomVG vor Eilentscheidungen eine Anhörung unterbleiben.
Die Rechtsfolgen der Unterlassung einer erforderlichen Anhörung sind von dem Inhalt der gefassten Beschlüsse abhängig. Im Regelfall wären die Entscheidungen des Beschlussorgans zwar gültig, aber verfahrensfehlerhaft und somit formell rechtswidrig. Anders wäre es bei der Setzung von Stadtrecht, wie etwa dem Erlass von Satzungen. In diesen Fällen führt eine fehlende Anhörung zur Nichtigkeit der Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans.
Die Möglichkeit, gegen die Verletzung des Anhörungsrechts vorzugehen, bietet ein vor dem örtlichen Verwaltungsgericht zu führendes Kommunalverfassungsstreitverfahren. Für dieses Streitverfahren ist der üblicherweise nicht rechtsfähige Stadtbezirksrat parteifähig. Wird eine konkrete Handlung der Verwaltung gefordert, wäre der Kommunalverfassungsstreit in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage zu führen. Richtet sich das Begehren des Stadtbezirksrats auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wäre auch eine Feststellungsklage statthaft.