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Änderungsantrag zu DS 0388/2008 "Sondernutzungssatzung"
Thema: Warenbänke nach § 9 Abs. 1
Antrag
Es wird empfohlen zu beschließen:
In der Anlage 1 (Sondernutzungssatzung) zu Drucksache 0388/2008 wird § 9 Abs. 1:
„Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m
nicht überschreiten. Zu den Nachbargrundstücken ist in der Zone 1 grundsätzlich ein Abstand von 1,00 m einzuhalten. Die maximale Höhe der Warenbänke wird auf 1,60 m festgesetzt.“
wie folgt
abgeändert:
„Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m
nicht überschreiten. Zu den Nachbargrundstücken ist in der Zone 1 grundsätzlich ein Abstand von 1,00 m einzuhalten.“
Begründung
Die Warenbänke müssen stellenweise einen Schutz vor Sonneneinstrahlung und Regen bieten, so dass die Höhe nicht festzusetzen ist.
Für die in der derzeitigen Fassung festgesetzte Höhe von 1,60 m ist kein vernünftiger Grund ersichtlich und damit rein willkürlich.
Die Höhe von 1,60 m erhöht nach hiesiger Einschätzung die Verletzungsgefahr, leicht können sich z.B. Bürgerinnen und Bürger den Kopf am Stand stoßen, wenn die Funktion des Schutzes gewährleistet sein soll.
Die Vorschrift führt bei Unternehmen zu erheblichen und gleichermaßen unnötigen Investitionen, da sich eine Reihe von Unternehmen neue Warenauslagen anschaffen müssten.