Anfrage Nr. 15-0791/2015:
Antwort zur Drucksache Nr.15-068/2015 F1 „Haushaltspläne“

Inhalt der Drucksache:

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Antwort zur Drucksache Nr.15-068/2015 F1 „Haushaltspläne“

Die Verwaltung führt in der Antwort zu 3.) aus, dass das Anhörungsrecht den Stadtbezirksrat im Interesse einer bürgernahen Verwaltung in die Lage versetze, seinen besonderen Ortskenntnisse und die stadtbezirklichen Belange in die Entscheidungsfindung einzubringen.

Wir fragen die Verwaltung:
1. Wieso ist es dann wegen der originären Zuständigkeit des Rates unerheblich, ob die Stadtbezirksräte eine Beschlussempfehlung zur Haushaltssatzung geben, eine Anhörung durchführen oder die Satzung lediglich zur Kenntnis nehmen (S. Antwort zu 1.))?
2. Wie verhält es sich mit vom Bezirksrat gestellten Änderungs- bzw. Zusatzanträgen: ist dabei das Abstimmungsverhalten auch unerheblich oder müssen diese zwingend beschlossen werden, damit sie an die entsprechenden Stellen weitergeleitet werden, bzw. um dem Anhörungsrecht des Stadtbezirksrat gerecht zu werden?
3. Wie ist es zu werten, wenn sich eine Fraktion trotz Anwesenheit bei der Sitzung nicht an der Abstimmung beteiligt; gleicht dies einer Enthaltung oder einer Zustimmung wegen Nichtablehnung?