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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Anträge im Bezirksrat
Sitzung des Stadtbezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt am 11.05.2023
TOP 6.1.2.
Bezogen auf die Bezirksratssitzung am 09.02.2023 haben wir noch einige Rückfragen an die Verwaltung.
Wir fragen die Verwaltung:
- Dürfen Bezirksratsmitglieder einen Antrag zur weiteren Beratung in die Fraktion ziehen?
- Ist es Ihnen gestattet, diesen Schritt kurz und ohne Unterbrechung zu erläutern? Wir bitten um Begründung und Bezugnahme auf die jeweilige Gesetzgebung.
- Dürfen Bezirksratsmitglieder während der laufenden Sitzung und nach Beschluss der Tagesordnung ihren eigenen Antrag in einen Dringlichkeitsantrag mit gleichem Wortlaut umwandeln oder einen wortgleichen Dringlichkeitsantrag spontan einbringen, ohne dass dieser erneut schriftlich vorgelegt wird? Wir bitten um Begründung und Bezugnahme auf die jeweilige Gesetzgebung.
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:
zu 1.: Gem. § 13 Abs. 1 c) und d) Geschäftsordnung des Rates der Landeshauptstadt Hannover (GO) können Anträge in der Sitzung abgesetzt und vertagt werden. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung von einem Bezirksratsmitglied gestellt, so wird – bis auf einige Ausnahmen – mittels Mehrheitsbeschluss darüber entschieden.
Gem. § 13 Abs. 2 GO können Fraktionen oder Gruppen einen Tagesordnungspunkt absetzen oder vertagen, wenn die Angelegenheit keine besondere Dringlichkeit beansprucht (sog. „in die Fraktion ziehen“).
zu 2.: Bei dem Vorgehen handelt es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung.
Gem. § 16 Abs. 6 GO beträgt die Redezeit für Anträge zur Geschäftsordnung und die darauf bezüglichen Debatten maximal fünf Minuten.
Bei der Begründung ist darauf Bezug zu nehmen, weshalb der Antrag in die Fraktion gezogen wird. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag soll bei der Beratung des Antrags – dann in der darauffolgenden Sitzung – erfolgen. Der Sitzungsleitung obliegt dabei die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Ordnung der Sitzung erhalten bleibt (§ 17 GO i.V.m. § 28 Abs. 2 GO).
zu 3.: Gem. § 11 Abs. 1 GO kann in dringenden Fällen die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch einen Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden. Damit kann ein Dringlichkeitsantrag ausschließlich zu Beginn der Sitzung – d.h. beim Tagesordnungspunkt „Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit sowie Feststellung der Tagesordnung“ – und nicht erst nach Beschluss der Tagesordnung gestellt werden.
Änderungs-, Zusatz-, oder Dringlichkeitsanträge müssen vor Beschlussfassung in Textform und unterschrieben vorgelegt werden (Gem. § 10 Abs. 2 GO, § 12 GO).
Vorgaben über die Ausgestaltung sowie über den Inhalt der Anträge macht die Geschäftsordnung wie auch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz nicht.