Drucksache Nr. 15-0750/2021 S1:
Am Blauen See
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 03.05.2021
TOP 8.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-0750/2021 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Am Blauen See
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 03.05.2021
TOP 8.2.1.

Beschluss

Der Oberbürgermeister wird gebeten, die zuständigen Fachbereiche prüfen zu lassen, inwiefern in der Straße „Am Blauen See“ in Misburg Maßnahmen ergriffen werden können, die dem verkehrsberuhigten Umfeld Rechnung tragen, sodass spielende Kinder, die aus den (Vor-)Gärten direkt auf die Straße gehen, besser vor PKW-Verkehr geschützt sind. Denkbar wären beispielsweise Aufpflasterungen oder ein Hinweisschild „verkehrsberuhigter Bereich“ (Verkehrszeichen 325.1). Das Ergebnis der Prüfung möge umgesetzt und dem Bezirksrat mitgeteilt werden.

Entscheidung


Dem Prüfantrag wurde gefolgt.

Die Prüfung kommt zum folgenden Ergebnis:

Die Straße "Am Blauen See" ist innerhalb einer Tempo-30-Zone am Rande gelegen und nur von den Anwohnern zu befahren. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite von ~4,70 m im Bereich zwischen der Straße Am Fahrhorstfelde und der Straße Forstgrund sind verkehrsberuhigende Elemente wie versetztes Parken oder Baumstandorte nicht möglich, da dann die erforderliche Fahrbahnbreite von 3,50 m für Rettungskräfte und Müllentsorgung unterschritten würde. Somit kann jedoch der Verkehr ohne entgegenkommende Fahrzeuge ungehindert abfließen. Ferner ist selbst reguläres Parken in dem o.g. Abschnitt unzulässig. Andere Elemente der Verkehrsberuhigung, z.B. Schwellen über die gesamte Fahrbahnbreite oder durchgehende Aufpflasterungen sind aus Gründen der Barrierefreiheit insbesondere für Rollstuhlfahrende nicht umsetzbar.

Eine partielle Verkehrsberuhigung durch Teilaufpflasterungen ist bei Einhaltung der erforderlichen Breiten für Radverkehr und Rollstuhl nur bedingt möglich. Denn in Folge der Barrierefreiheit würde eine zulässige Teilaufpflasterung zwischen den Radständen überfahren werden ohne Verkehrsberuhigung zu erzielen, so dass die Sinnhaftigkeit einer Teilaufpflasterung nicht gegeben wäre.

Als einzige Alternative wäre eine punktuelle Querschnittseinengung von ~4,70 m auf 3,50 m vorstellbar durch vertikale Elemente in der Verkehrsfläche. So könnte eine mäandrierende Fahrspur erzeugt werden, um den gradlinigen Fahrverkehr zu durchbrechen. Jedoch ist auch dies nur bedingt effektiv, die Fahrgeschwindigkeit zu dämpfen.

Zusammenfassend ist die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs auch aus verkehrsbehördlicher Sicht nicht angezeigt. Denn unter anderem sind für die verkehrsberuhigten Bereiche vorgesehene Stellplatzflächen auszuweisen, wobei dies für den Abschnitt aufgrund der o. g. Fahrbahnbreite von unter 5,0 m nicht möglich ist. Dies wird weiterhin negativ beeinflusst, da verkehrsberuhigende Elemente in dem o.g. Abschnitt nicht durchgängig möglich sind und somit eine bloße Aufstellung von Beschilderung nicht zu einer Geschwindigkeitsminderung führen würde.