Anfrage Nr. 15-0735/2015:
Beteiligung des Bezirksrates bei Grundstücksverkäufen

Inhalt der Drucksache:

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Beteiligung des Bezirksrates bei Grundstücksverkäufen

In den letzten Jahren wurden zahlreiche im Stadtbezirk Mitte gelegene Grundstücke, die im Eigentum der Landeshauptstadt Hannover, der GBH bzw. der ZVK standen, an Investoren verkauft. Nach § 58 Abs.1 Nr.14 NKomVG ist der Rat zuständig für die Entscheidung über die Frage des Ob und des Wie der Veräußerung von Grundvermögen, wozu der Bezirksrat Mitte nach § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.5 NKomVG im Vorfeld anzuhören ist.

In mehreren Fällen sind nach Abschluss von Architekturwettbewerben bereits Ausstellungen in der Bauverwaltung über bestimmte Bauvorhaben durchgeführt worden, ohne dass die politischen Gremien überhaupt die kommunalverfassungsrechtlich erforderliche Entscheidung über das Ob einer konkreten Veräußerung vorab getroffen haben (Beispiel: Grundstück Seelhorststraße/Zeppelinstraße).

Eine lediglich im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage vorgenommene schlichte Ankündigung der Absicht, ein konkretes Grundstück zu verkaufen, reicht zur Einhaltung des Anhörungserfordernisses des Bezirksrates nach § 94 Abs.1 NKomVG nicht aus (vgl. Antwort zur Drucksache 15-0751/2013 F1).

Von daher sollte die politische Entscheidung des „Ob“ und des „Wie“ am Anfang und nicht am Ende entsprechender Verfahren stehen, um den politischen Gremien ggf. auch die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ausschreibungsinhalte zu sichern.

Die Regelungen des § 94 NKomVG und des § 58 NKomVG umfassen auch Grundstücke der GBH und der ZVK.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Hannover:
1. Inwieweit werden zukünftig die Vorgaben des NKomVG hinsichtlich der vorherigen Beteiligung des Bezirksrates und des Rates über das Ob und Wie von Grundstücksveräußerungen eingehalten?
2. Welches politische Gremium hat dem Verkauf des Grundstücks Seelhorststraße/Zeppelinstraße sowie der Ausschreibung zur Schaffung von Wohnraum (ohne Vorgaben hinsichtlich von Sozialwohnungen und Belegrechten) zugestimmt und wie sieht der Text der vollständigen Ausschreibung aus?
3. Inwieweit werden die zuständigen politischen Gremien noch beteiligt und welche Möglichkeiten hat der Bezirksrat bzw. der Rat, die Einhaltung der Regelungen des NKomVG durch Dritte überprüfen zu lassen?