Anfrage Nr. 15-0712/2018:
Anleinpflicht für Hunde und Ausnahmen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Anleinpflicht für Hunde und Ausnahmen

Im Stadtbezirk gilt eine Anleinpflicht für Hunde, außer auf Hundeauslaufflächen und
-wegen. Des Weiteren gibt es Ausnahmen hinsichtlich des Leinenzwangs in Park- und Grünanlagen sowie in Wäldern. Diese Ausnahmegenehmigung muss der Hundeführer/ die Hundeführerin schriftlich im Bereich Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten der Landeshauptstadt Hannover beantragen. Sie wird nur erteilt, wenn der Hundehalter/ die Hundehalterin die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, persönlich geeignet ist und eine mit dem betroffenen Hund bestandene Begleithundprüfung oder einen Hundeführerschein des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. oder die Prüfung des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. der Stufe 2 oder eine vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1) Wie viele solcher Ausnahmegenehmigungen wurden seitens der Landeshauptstadt Hannover erteilt?

2) Gilt die Ausnahmegenehmigung auch für die Flächen der Eilenriede, welche zum Stadtbezirk Mitte gehören?

3) Wie viele mündliche Verwarnungen, Barverwarnungen bzw. Ordnungswidrigkeitenanzeigen hat die Stadt in den letzten drei Jahren jeweils wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang ausgesprochen bzw. eingeleitet?