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Wie in der Drucksache 15-0271/2019 F1 ausgeführt „ist das halbhohe Gehwegparken ausschließlich dort erlaubt, wo es entweder durch Zeichen 315 StVO oder durch entsprechende Parkflächenmarkierung angeordnet ist.
Sind die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht auf dem Gehweg geparkt werden. Ordnungswidriges Verhalten kann grundsätzlich nicht geduldet werden.“
In der Kniggestraße und in der Callinstraße zwischen Kniggestraße und Nienburger Straße wird der Gehweg teilweise zum halbseitigen Parken durch PKW’s genutzt. Der Querschnitt des Gehweges wird hierdurch eingeengt. In diesen Straßenabschnitten ist eine Tempo 30 Zone ausgewiesen. Teilweise sind weiße Markierungen auf dem Gehweg aufgebracht, die auf die Erlaubnis des Gehwegparkens hindeuten. Durch das Gehwegparken entsteht eine breitere Fahrbahn, die häufig durch PKW-Fahrer schneller befahren wird als erlaubt.
Hierzu fragen wir die Verwaltung:
1. Ist das halbhohe Gehwegparken in den genannten Abschnitten erlaubt?
2. Ist der Querschnitt der Straße generell für ein Parken auf der Fahrbahn ausreichend?
3. Ist es aus Verwaltungssicht sinnvoll, dass Gehwegparken in den genannten Abschnitten generell zu verbieten um die Geschwindigkeiten der PKW zu reduzieren?