Antrag Nr. 15-0707/2017:
Entfernung der Videoüberwachungskamera in der Hermann-Bahlsen-Allee

Inhalt der Drucksache:

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Entfernung der Videoüberwachungskamera in der Hermann-Bahlsen-Allee

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:
Die Polizei von Hannover wird aufgefordert, ihre Videoüberwachungskamera in der Hermann-Bahlsen-Allee (interne Standortnummer 550) unverzüglich zu entfernen.

Begründung

Die v.g. Überwachungskamera steht zwar ca. 5 Meter (vor der Esso-Tankstelle Ecke Podbielskistr. / Hermann-Bahlsen-Allee) außerhalb der Grenze des Stadtbezirks
Buchholz-Kleefeld, sie vermag jedoch auf Grund ihrer (gerichtlich festgestellten)
Schwenk- und Zoom-Funktionen Bildmotive zu erfassen, die innerhalb des Stadtbezirks
liegen.

Abbildung 2 zeigt den Eingang zur Käthe-Kollwitz-Schule, Abbildung 3 zeigt die Stadtbahnhaltestelle Spannhagengarten. Beide Fotos wurden mit an der Kamerasäule angelehntem Rücken gemacht; die Kamera befand sich dabei auf ca. 1,7 Meter Höhe. Die Überwachungskamera selbst steht viel höher – geschätzte 8 – 10 Meter, und kann somit viel weiter in den Stadtbezirk hineinschauen. Vgl. hierzu Abbildung 1, die auch den Schwenkarm deutlich zeigt. (Die Fotodokumentation befindet sich am Ende des Antrags.)

Voriges Jahr entschied das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 10 A 4629/11), dass die
Polizei 55 von 77 in der Stadt installierte Überwachungskameras – darunter auch die an-
tragsgegenständliche – zu entfernen habe. Die Polizei legte gegen das Urteil Berufung ein;
das Berufungsverfahren läuft noch.

Das Gericht hat allerdings neben dem Fehlen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
auch verfassungsrechtliche Einwände geltend gemacht, indem es feststellte, dass bereits
die präventive polizeiliche Videobeobachtung bestimmter Örtlichkeiten in Form des sog.
Kamera-Monitor-Prinzips in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG eingreift.

In einem ähnlichen Kontext (Es ging um die Vorratsdatenspeicherung.) hat das BVG schon 2010 geurteilt, dass eine anlasslose und somit sachgrundlose Überwachung unverdächtiger Menschen grundgesetzwidrig ist. Ein gesetzgeberischer Wiederholungsversuch aus dem Jahre 2015 ist noch beim BVG anhängig. Der EuGH hat schon zwei Mal festgestellt, dass sachgrundlose Überwachung ein Verstoß gegen die Europäische Grundrechtscharta darstellt.





Diese Urteile und ihre Begründungen sind auch tragfähig unbeschadet etwaiger Bemühungen der niedersächsischen Landesregierung, entsprechende Regelungslücken im Landespolizeirecht zu schließen. Vor dem Hintergrund der festgestellten Grundrechtsverletzung ist daher auch der Ausgang des Berufsverfahrens unerheblich.

Finanzielle Auswirkungen
Der Antrag hat allenfalls geringfügige finanzielle Auswirkungen.