Drucksache Nr. 15-0680/2023 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Entmietungen im Stadtbezirk Linden-Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 19.04.2023
TOP 6.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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15-0680/2023 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Entmietungen im Stadtbezirk Linden-Limmer
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 19.04.2023
TOP 6.1.2.

Informationen betroffener Bürger*innen zufolge sind die Mieter*innen in mehreren Mehrfamilienhäusern von Entmietungen bedroht. Im konkreten Fall der Pestalozzistr. 16 wird den Bewohner*innen eine durch Luxussanierung begründete Mietsteigerung um nahezu 300% angedroht:



Käuferin der Immobilie ist eine GmbH aus Zossen in Brandenburg, die eigens, neben weiteren Gesellschaften, für den Erwerb des Hauses gegründet wurde. Zossen wiederum ist, belegt durch Medienberichte, wegen geringerer Gewerbesteuern als innerdeutsche Steueroase berüchtigt.

https://www.tagesschau.de/investigativ/panorama/steueroase-zossen-101.html

In diesem Zusammenhang fragen wir die Verwaltung:

1.: Welche Möglichkeiten hat oder hätte die Verwaltung, gegen derart exorbitante Mietsteigerungen durch unnötige Luxussanierungen vorzugehen?

2.: Sind der Verwaltung weitere Verkäufe bzw. Verkaufsabsichten von Mehrfamilienhäusern an Immobilienunternehmen bekannt?

3.: Inwieweit ist es der Verwaltung möglich, potentielle Verkäufer*innen von Mehrfamilienhäusern dafür zu sensibilisieren, ihre Immobilien nicht an Unternehmen mit dubiosen Geschäftspraktiken zu veräußern?

Antwort der Verwaltung:


zu 1.:

Das Gebäude Pestalozzistr. 16 liegt nicht in einem Sanierungsgebiet. Es gibt dort auch keine geförderten Wohnungen. Es greift also lediglich das allgemeine Mietrecht. Die Zulässigkeit der im Raum stehenden Mietsteigerungen wäre im Zweifel gerichtlich zu klären.

Sollten die aufgeführten Maßnahmen jedoch zu einer Aufteilung des Wohngebäudes in Einzeleigentum führen, greift zumindest ein mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 23. Juni 2021 neu geschaffener kommunaler Genehmigungsvorbehalt (§250 BauGB) gegen die Teilung und Umwandlung von Mietwohnraum in Eigentum.

zu 2.:

Nein.

zu 3.:

Im Rahmen des Dialogs mit der der Hannoverschen Wohnungswirtschaft zum Verlängern der Wohnungsbauoffensive wird dies u.a. thematisiert werden.