Anfrage Nr. 15-0674/2008:
Tatsächliche Nutzung von PKW-Stellplatzflächen

Inhalt der Drucksache:

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Tatsächliche Nutzung von PKW-Stellplatzflächen

Offensichtlich besteht wohl beim Bau eines Wohnhauses eine Verpflichtung zur Errichtung eines Pkw-Stellplatzes prinzipiell je Wohnung (z. B. als Einzelgarage, Garagenhaus mit offenem Oberdeck, befestigte, parkplatzartige Fläche) auf dem dazugehörigen Grund und Boden und das schon seit 1939. Zuweilen ist jedoch zu beobachten, dass diese Stellplätze unbenutzt, teilweise unbenutzt oder auch unbenutzbar sind.

Wir fragen daher die Verwaltung:

1. Welche Handhaben bestehen, diese unbenutzten oder derzeit gar unbenutzbaren Stellplatzflächen zur Entlastung des öffentlichen Straßenraumes als Parkraum wieder ihrer tatsächlichen Bestimmung zuzuführen?
2. Welche Möglichkeiten bestehen, eine ehedem baurechtliche Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen auf Dauer zu erhalten und auch bezüglich der Zweckbestimmung zu gewährleisten?
3. Welche Verpflichtungen müssen von einem Wohnungsinhaber ob dieser baurechtlichen Regelung bezüglich eines Stellplatzes eingegangen werden?