Antrag Nr. 15-0641/2009:
Zusatzantrag zu Drucks.Nr. 0137/2009, B-Plan 1708,
Forschungszentrum Bemeroder Straße, Aufstellungs-und Auslegungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Zusatzantrag zu Drucks.Nr. 0137/2009, B-Plan 1708,
Forschungszentrum Bemeroder Straße, Aufstellungs-und Auslegungsbeschluss

Antrag

Im Planbeschluss sind folgende Festsetzungen wie folgt zu regeln:
1. Die zulässigen Oberkanten von Gebäuden, derzeit mit 85 und mit 78 m ü. NN angegeben, sind für Tierhaltungsgebäude zu reduzieren auf die Höhe des derzeit im Bau befindlichen Klinikums der Tierärztlichen Hochschule am Bünteweg (Bebauungsplan 1574).
2. Die Produktherstellung als untergeordnete Betriebseinrichtung ist zu beschränken auf eine solche im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren und der Ermittlung des Herstellungsverfahrens.
3. Maßnahmen des Artenschutzes, insbesondere für Fledermäuse, ggf. auch für den Eisvogel, sind explizit zu benennen.

Begründung


Die Planentwurfsunterlage, die hier und jetzt zur Beschlussfassung vorliegt, weist als „Angebots“-Bebauungsplanentwurf, als einen grundsätzlich nicht unbedingt auf ein bestimmtes Vorhaben abgestellter Entwurf eines Bebauungsplans, nicht alle notwendigen Festsetzungen in der gebotenen Tiefenschärfe aus. Deshalb ist eine Korrektur im zu beschließenden Bebauungsplan vorzunehmen:
1. Die Gebäudehöhen sind nicht ohne Not „in den Himmel wachsen“ zu lassen. Trotz des „Angebots“-Bebauungsplanes (also von einem zukünftigen Bauprojekt unabhängiger Bebauungsplan) ist eine generelle Höhenbeschränkung auf etwa die Höhe der Bahnanlage mit der Oberleitungsanlage bzw. dem nahen, derzeitigen Baumbestand im Gartendenkmal (Bebauungsplan 1181) angemessen, auch auf Grund der bereits veröffentlichten Kubaturen in den Medien und auf den Öffentlichkeitsveranstaltungen.
2. Die „untergeordnete“ Produktion ist nicht hinreichend klar gelegt.
3. Exakte Maßnahmen für den Artenschutz fehlen, insbesondere wenn festzustellen ist, dass in den Bebauungsplänen 1181, 1574, 1632 und jetzt 1708 nicht unbedingte kongruente Ermittlungen und darauf abgestellte Festsetzungen in dieser Hinsicht erfolgten, ohnehin auch weiterhin mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind und obwohl der Betrachtungsraum im Hinblick auf Natur und Landschaft immer weiter als das jeweilige Plangebiet gezogen wurde. Deshalb sind derlei Maßnahmen allein schon vorsorglich angezeigt (Bebauungsplan 1632).