Drucksache Nr. 15-0633/2021 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Schottergärten - umstrittene Gartengestaltung
(kein gesetzliches Verbot gem. Landesnaturschutzgesetz
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 29.03.2021
TOP 9.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-0633/2021 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Schottergärten - umstrittene Gartengestaltung
(kein gesetzliches Verbot gem. Landesnaturschutzgesetz
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 29.03.2021
TOP 9.1.1.

Trotz der Praktikabilität haben Vorgärten und Wohnanlagen die hauptsächlich aus Kies- und Steinplatten bestehen, mehrere große Nachteile: sie sind schlecht für den Artenschutz und die Artenvielfalt und sie wiederum wirken sich negativ auf das Stadtklima aus. Aufgrund der Schottergärten fehlenden Pflanzen fehlt es an Insekten und den Vögeln an Nahrung und Nistplätzen. Darüber hinaus beeinflusst die Art der Gartengestaltung das Stadtklima deutlich. Im Sommer, an heißen Tagen wärmen sich die Steine stark auf, geben die Hitze nachts allerdings nur langsam ab. Dadurch bleibt die Temperatur sowohl tagsüber als auch nachts. Eine Abkühlung, wie dies häufig in kleineren Ortschaften und Dörfern noch der Fall ist, findet nicht statt.

Der Boden untern Kies bzw. Schotter wird oft komplett entfernt und mit Vlies, Teichfolie verschlossen bzw. versiegelt. So kann dort kein Regenwasser versickern.
In vielen Bundesländern wird derzeit ein Verbot geprüft. In Baden-Württemberg gilt bereits ein Verbot, in Bayern nur teilwiese und trotzdem haben sich bereits die Städte Erlangen und Würzburg entschlossen Schottergärten zu verbieten. In Niedersachsen ist z.Zt. kein Verbot geplant und deshalb fragen wir die Verwaltung:

1. Gibt es bei Neubauten bzw. Umgestaltungen vom Bauamt
Hinweise bzw. Auflagen keine Schottergärten anzulegen?

2. Schottergärten gehören zur umbauten Bodenfläche. Werden nachträglich
angelegte Schottergärten bzw. somit umbaute Bodenfläche wann und wie
erfasst?

3. Kann sich die Stadt Hannover vorstellen ein Verbot zu prüfen bzw. anzuwenden?

Vorbemerkung:
Gem. § 9 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) müssen nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein. soweit sie nicht für eine andere zusätzliche Nutzung erforderlich sind. Insofern sind entgegen der Annahme in der Anfrage an die Verwaltung Schottergärten auch in Niedersachsen schon jetzt verboten.

Allerdings gehört die Vorschrift des § 9 Abs. 2 NBauO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO nicht zum Prüfumfang, sodass insbesondere bei Wohnungsbauten eine Prüfung dieser Vorschrift nicht stattfindet und die Entwurfsverfasser*innen auch nicht verpflichtet sind, in den Bauunterlagen im Baugenehmigungsverfahren entsprechende Angaben zu tätigen.


Vor diesem Hintergrund lautet die Antwort

zu Frage 1:
Die Bauordnung hat gemeinsam mit dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün einen Informationsflyer entwickelt, welcher auf die ökologischen und öffentlich-baurechtlichen Aspekte der unerwünschten Schottergärten hinweist. Dieser Flyer wird kurzfristig vorliegen und sodann mit den Baugenhemigungen zusammen den Bauherr*innen übermittelt, um diese für die ökologischen und öffentlich-baurechtlichen Probleme, welche mit dem Anlegen von Schottergärten einhergehen, zu sensibilisieren.


Zu Frage 2:
Nein. Da Schottergärten aus den o.g. Gründen baurechtlich nicht genehmigungsfähig sind, werden entsprechende Umbaumaßnahmen der Bauverwaltung für gewöhnlich nicht zur Kenntnis gegeben, sodass sie diese nicht erfassen kann.


Zu Frage 3:
Wie ausgeführt besteht bereits ein Verbot.
Die Verwaltung avisiert, dieses Verbot zukünftig zu kontrollieren und ggfs. im Rahmen des sogenannten bauaufsichtlichen Einschreitens der Gestalt zu ahnden, dass die Grundstückseigentümer*innen dazu gebracht werden, die Schottergärten zu beseitigen. Dabei erhält allerdings jede*r Grundstückseigentümer*in zunächst im Rahmen eines Anhörungsschreibens die Möglichkeit, den Schottergarten freiwillig zu beseitigen, bevor es zu einer Ordnungsverfügung kommt.
Allerdings erfordert die Kontrolle von Schottergärten ein systematisches Vorgehen.
Hierfür benötigt die Bauuordnung Personal. Entsprechende Stellenausschreibungen laufen bereits. Wenn die Stellen besetzt sind, kann mit einer systematischen Kontrolle von Schottergärten begonnen werden.