Drucksache Nr. 15-0618/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Haushaltspläne
Sitzung des Stadtbezirksrates Herrenhausen Stöcken am 25.03.2015
TOP 9.2.3.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0618/2015 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Haushaltspläne
Sitzung des Stadtbezirksrates Herrenhausen Stöcken am 25.03.2015
TOP 9.2.3.

Alle Jahre wieder erhalten die Bezirksräte den Haushaltsplan-Entwurf der Landeshauptstadt Hannover für das Folgejahr. Während ein Teil der Bezirksräte ggf. mit Änderungsanträgen den Haushaltsplan-Entwurf mit einer Abstimmung beschließt, wird er von anderen Bezirksräten nur zur Kenntnis genommen.
Auffällig bei den Haushaltsplan-Entwürfen ist, dass sie bei der Behandlung in den Bezirksräten unvollständig sind, d.h. meist fehlen Wirtschaftspläne und meist sogar der Stellenplan. Verwaltungsseitig heißt es dann stets: die fehlenden Pläne werden nachgeliefert. Das ist jedoch bisher nie erfolgt.

Wir fragen daher die Verwaltung
1. Muss der Haushaltsplan-Entwurf von den Bezirksräten beschlossen werden oder genügt es, wenn er lediglich zur Kenntnis genommen wird?
2. Ist es rechtlich korrekt, dass ein Bezirksrat einen Haushaltsplan-Entwurf, der unvollständig vorliegt, behandelt, egal ob mit Beschluss oder zur Kenntnisnahme?
3. Wie ist die rechtliche Situation bei Nachtragshaushalten, die den Bezirksräten gar nicht vorgelegt werden?

Antwort der Verwaltung

Zu 1.) Gemäß § 58 Abs. 1 Punkt 9 NKomVG entscheidet der Rat über die Haushaltssatzung. Insoweit gibt es kein Beschlussrecht der Stadtbezirke. § 93 Absatz 2, Satz 2 NKomVG legt fest, dass dem Stadtbezirksrat die erforderlichen Mittel zur Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Nach 93 Abs. 2 Satz 3 NKomVG sind die Stadtbezirksräte bei den Beratungen der Haushaltssatzung deshalb rechtzeitig anzuhören. Es ist wegen der originären Zuständigkeit des Rates unerheblich, ob die Stadtbezirksräte eine Beschlussempfehlung zur Haushaltssatzung geben, eine Anhörung durchführen oder die Satzung zur Kenntnis nehmen.
Zu 2.) Fehlende Wirtschaftspläne werden im Rahmen des Veränderungsdienstes, sofern möglich, nachgereicht. Sollte dies auch nicht möglich sein, werden die Wirtschaftspläne in einem separaten Verfahren beschlossen. Der Stellenplan geht mit eigener Drucksache parallel zur Haushaltssatzung in das Beratungsverfahren des Rates. Mit Beschluss über den Stellenplan wird der Stellenplan die Anlage 2 in der Haushaltssatzung. Da weder Wirtschaftspläne noch der Stellenplan Regelungen enthalten, die nach § 93 NKomVG in eine abschließende Zuständigkeit der Stadtbezirke fallen, liegt damit kein Verstoß gegen das Anhörungsrecht der Stadtbezirke vor.
Zu 3.) Das Anhörungsrecht soll den Stadtbezirksrat im Interesse einer bürgernahen Verwaltung in die Lage versetzen, seine besonderen Ortskenntnisse und die stadtbezirkliche Belange in die Entscheidungsfindung einzubringen. Die aktuelle Nachtragssatzung 2015 wurde insbesondere erlassen, um die notwendige Kreditermächtigung nach § 2 der Haushaltssatzung zu erhöhen. Es ist dafür explizit notwendig, eine Nachtragssatzung zu erlassen, weil eine überplanmäßige Erhöhung der Kreditermächtigung rechtlich nicht zulässig ist. Daraus ergeben sich keine Eingriffe in die Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte