Drucksache Nr. 15-0597/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Baubetrieb und Teilsperrung von öffentlichem Parkraum im Berich Turmstr. 10 in Hainholz
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 23.03.2015
TOP 8.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Nord (zur Kenntnis)
 
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15-0597/2015 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Baubetrieb und Teilsperrung von öffentlichem Parkraum im Berich Turmstr. 10 in Hainholz
Sitzung des Stadtbezirksrates Nord am 23.03.2015
TOP 8.1.1.

Seit Oktober 2014 besteht unter der vorgenannten Anschrift eine Baustelle. Hierzu wurde ein Teil des öffentlichen Parkraums mit einem absoluten Halteverbot nach § 12 StVO (Straßenverkehrsordnung) abgesperrt. Dieser Parkraum sollte laut Beschilderung ab dem 01.01.2015 wieder freigegeben sein. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Baustelle sowie das absolute Halteverbot dauern bis dato an. Die Beschilderung über die Dauer der Einschränkung wurde entfernt; eine Information an die Anwohner erfolgte nicht. Des Weiteren wird auf der Baustelle wiederholt gegen § 4 Abs. 1 NFeiertagsG (Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage) verstoßen.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Wie lange wird das Haltverbot nach § 12 StVO noch andauern und wer kontrolliert nach Ablauf dieses Zeitraumes die Räumung bzw. Entfernung der errichteten Absperrung?



2) Welche Maßnahmen wurden bzw. werden ergriffen, um den wiederholten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 NFeiertagsG einzudämmen, und mit welchen Konsequenzen hat der Bauherr zu rechnen, bzw. wurden bereits Konsequenzen ausgesprochen?

Antwort der Verwaltung (FB Tiefbau) zu Frage 1:

Für das Objekt Turmstraße 10 besteht seit 30.06.2014 eine Baustellengenehmigung
für eine private Baumaßnahme.
Der derzeit genehmigte Endtermin ist der 31.05.2015.

In der Genehmigung gibt es eine Auflage, dass die angeordneten Verkehrsmaßnahmen nach Beendigung unverzüglich zu entfernen sind,
eine Abnahme wird durch den zu benachrichtigenden Straßenerhaltungsbezirk
durchgeführt. Der Bauherr wird aufgefordert, das Datumschild anzupassen, bzw zu entfernen.


Antwort der Verwaltung (FB Recht) zu Frage 2:
Bisher konnte kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 NFeiertagsG nachgewiesen werden. Im Herbst vergangenen Jahres erreichte den Fachbereich Öffentliche Ordnung über die Region Hannover als Immissionsschutzbehörde eine Anwohnerbeschwerde. Daraufhin wurde die Baustelle durch die Mitarbeitenden des Fachbereichs Öffentliche Ordnung an einem Donnerstag in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt hinsichtlich möglicher Scheinselbstständigkeit vor Ort überprüft.

Dieser Verdacht erhärtete sich zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht.
Dem Verdacht auf Verstoß gegen das Feiertagsrecht konnte in diesem Rahmen nicht nachgegangen werden.
Nach dem Beschwerdevortrag war keine konkrete Person zu ermitteln.
Die Region Hannover hatte der Beschwerdeführerin sämtliche Kontaktdaten des Fachbereichs Öffentliche Ordnung für derartige Verstöße mitgeteilt. Sie nahm allerdings keinen Kontakt mit der zuständigen Dienststelle auf. Daher sind die Mitarbeitenden im Fachbereich Öffentliche Ordnung davon ausgegangen, dass nach der Kontrolle der Baustelle keine Verstöße gegen das Feiertagsrecht erfolgt sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 NFeiertagsG sind öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können Gemeinden aus besonderem Anlass im Einzelfalle zulassen (§ 14 Abs. 1c NFeiertagsG).

Ein Antrag auf Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung für Bauarbeiten an einem Sonntag im Bereich der Turmstr. 10 in Hainholz liegt dem Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz nicht vor.

Wer Handlungen vornimmt oder Veranstaltungen durchführt, die u.a. nach den § 4 NFeiertagsG verboten sind, handelt ordnungswidrig (§ 13 Abs. 1 NFeiertagsG), was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Feststellungen zu Verstößen werden in der Regel durch die Polizei direkt oder durch den Außendienst des Sachgebiets Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz getroffen. Anzeigen gegen das NFeiertagsG werden im Sachgebiet sonstige Ordnungswidrigkeiten bearbeitet.
Anzeigen sind auch dort nicht eingegangen.
Somit wurden bisher keine Feststellungen vor Ort durch Dritte getroffen.

Das Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz verfügt nicht über einen Bereitschaftsdienst. Sofern an einem Sonntag Verstöße gegen das Feiertagsrecht von den Anwohnerinnen und Anwohnern festgestellt werden, ist es sinnvoll, dass die Polizei benachrichtigt wird, um Feststellungen vor Ort zu treffen und eine entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen.
Hierdurch können mögliche Verstöße aufgeklärt und eingedämmt werden.