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Änderungsantrag zu Drucksache Nr. 0388/2008 "Sondernutzungssatzung"
Antrag
Der Bezirksrat möge beschließen:
1 .
§ 7 Absatz 3 Satz 5 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Sonstige elektrische oder elektronische Elemente (Effektbeleuchtungen,
Lichterketten, Laufbilder, Projektionen u. ä.) sind grundsäzlich nicht zulässig.
wird wie folgt geändert:
Sonstige elektrische oder elektronische Elemente (Effektbeleucntungen,
Lichterketten, Laufbilder, Projektionen u. ä.) können erlaubt werden.
2.
§7 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Innerhalb der Innenstadt - Anlage III -_ darf das verwendete Material (Tische, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme) in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe die städtebautiche Bedeutung der die Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes nicht beeinträchtigen. Dieses ist im Antrag darzulegen. Vorhandenes Mobiliar, das diesem Anspruch nicht genügt, darf bis längstens zum 30.11.2010 weiter verwandt werden.
wird gestrichen.
3.
§ 8 Absatz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Vor Geschäftsfronten bis zu 10,00 m Länge sind eine und ab 10,00 m zwei gewerbliche
Nebenanlagen zulässig.
wird wie folgt geändert:
Vor Geschäftsfronten sind je Geschäft bis zu zwei gewerbliche Nebenanlagen zulässig.
4.
§ 8 Absatz 3 Satz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Die Aufstellung von Werbefahnen ist in der Zone I nicht gestattet.
wird wie folgt geändert:
In der Zone I ist je Geschäft die Aufstellung einer einzigen Werbefahne gestattet.
5.
§ 8 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Fahrradständer sind nur in Zone ll zulässig und dürfen die Größe von 1,20 m x 1,00 m
(Länge x Höhe) nicht überschreiten.
wird gestrichen
6.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.
wird wie folgt geändert:
Warenbänke dürfen nur direkt an die Geschäftsfront anschließen und sollten grundsätzlich
eine Tiefe von 1,50 m nicht überschreiten.
7.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Geschäftsinhaber dürfen höchstens zweimal monatlich direkt vor ihrem Geschäft eintägige
Werbeveranstaltungen mit typischen Verkaufsprodukten veranstaIten.
wird wie folgt geändert:
Geschäftsinhaber dürfen direkt vor ihrem Geschäft Werbeveranstaltungen mit typischen
Verkaufsprodukten veranstalten.
8.
§ 10 Absatz 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Unzulässig ist grundsätzlich die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr.
wird wie folgt geändert:
Die Verabreichung von Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr kann gestattet werden.
9.
§ 11 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Ambulanter Handet ist der im Umherziehen bzw -fahren ausgeübte Verkauf, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vohandener Kunden dienen darf und das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Papierkörbe, Tische und Stühle, Sonnenschirme o.ä . neben der Verkaufseinichtung nicht gestattet ist
wird wie folgt geändert:
Ambulanter Handel ist der im Umherziehen bzw. -fahren ausgeübte Verkauf, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen darf und das Aufstellen zusätzlicher Einrichtungen wie Tische und Stühle, Sonnenschirme o.ä. neben der Verkaufseinrichtung nicht gestattet ist
10.
§ 11 Absatz 1 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
wird um einen Satz 2 ergänzt:
Papierkörbe dürfen nur für die Dauer des jeweiligen Verweilens aufgestellt werden
11.
§ 11 Absatz 4 Satz 3 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur DS 0388/2008:
Außer dem Straßenverkauf von Zeitungen ist der Bauchladenverkauf in derZone 1
(Anlage III) grundsätzlich nicht gestattet.
wird gestrichen.
12.
Der Gebührentarif der Sondernutzungsgebührensatzung in Anlage 2 zur DS 0388/2008 wird unter der Tarifstelle laufende Nummer 2.1 lmbiss-, Getränke- und Eisverkauf um einen Gebührentatbestand für die Zone I erweitert.
Begründung
Nach Auffassung der FDP-Ratsfraktion schießt der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf der Sondernutzungssatzung stellenweise über das Ziel hinaus, einen zeitgemäßen Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Nutzungs- und Gestaltungsinteressen zu definieren
Zu 1.:
Die Gestaltung gastronomisch genutzter Flächen durch Effektbeleuchtungen, Lichterketten, Laufbilder, Projektionen u.ä. ist heute vielerorts üblich, von den Kunden erwünscht und nicht generell geeignet, den "Gesamteindruck einer Straße oder eines Platzes zu stören" oder ein "Wettrüsten durch aufmerksamkeitsheischende Gestaltung" zu fördern. Die FDP-Ratsfraktion ist der Auffassung, das grundsätzliche Verbot schränkt die Gewerbetreibenden zu sehr ein. Über Art und Umfang der elektrischen oder elektronischen Elemente kann jeweils ohne weiteres im Rahmen des Genehmigungsverfahrens über den Erlaubnisantrag entschieden werden.
Zu 2.:
Die Kriterien für das Design der Außenmöblierung stellen unzumutbare Anforderungen an die Antragsteller und die Genehmigungsbehörde. Die Regelung ist wegen des Mangels an Transparenz und Klarheit nicht praktikabel. Ursache dafür ist insbesondere die Vielzahl auslegungsbedürftiger Begriffe und die Unmöglichkeit, die jeweilige ,,städtebauliche Bedeutung der die Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen oder Platzbildes" in der für die Umsetzung der Satzung gebotenen Eindeutigkeit zu definieren. Die Vorgaben widersprechen besonders dem in der Begründung der Satzung formulierten Ziel ,,nachvollziehbare Spielregeln" zu definieren
Zu 3.:
Nach Auffassung der FDP-Ratsfraktion sollen unabhängig von der Länge der Geschäftsfronten je Geschäft generell zwei gewerbliche Nebenanlagen zulässig sein .
Zu 4.:
Werbefahnen sollen auch in der Zone I zugelassen werden, die Anzahl je Geschäft aber auf maximal eine Fahne begrenzt werden.
Zu 5.:
Fahrradständer vor den Geschäften müssen auch in Zone I regelmäßig zulässig sein, wenn die Landeshauptstadt Hannover ihrem Anspruch als fahrradfreundliche Stadt gerecht werden will. Es reicht nicht aus, Fahrradfahrer auf die ,,öffentlichen" Abstellmöglichkeiten in der lnnenstadt zu verweisen.
Zu 6.:
Die generelle Begrenzung der Warenbänke auf eine Tiefe von 1,50 m ist angesichts stark variierender Straßenbreiten nicht sachgerecht. An besonders breiten Straßen und Plätzen müssen unter Abwägung der jeweiligen Platzverhältnisse, des Fußgängeraufkommens und der gewerblichen Interessen auch tiefere Warenbänke ohne weiteres zulässig sein.
Zu 7.:
Die prinzipielle Beschränkung der Anzahl und Dauer von Werbeveranstaltung hält die FDP-Ratsfraktion nicht für geeignet. Je nach Anlass, Umfang und Intensität müssen Veranstaltungen auch häufiger als zweimal im Monat zulässig sein. Die zeitliche Begrenzung auf jeweils einen Tag kann zum Beispiel für Geschäftseröffnungen oder -schließungen unangemessen sein.
Zu 8.:
Die Verabreichung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr im Rahmen von
Werbeveranstaltungen soll erlaubt werden können, ohne dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach §12 der Sondernutzungssatzung vorliegen müssen.
Zu 9 und 10.:
Das Aufstellen von Papierkörben soll im lnteresse sauberer Straßen und Plätze und einer Enflastung der öffentlichen Abfallbehälter für die Dauer des Verweilens an einer Stelle zulässig sein.
Zu 11.:
Der Bauchladenverkauf soll auch in der Zone I generell gestattet werden. Es ist nicht einzusehen, dass raumgreifende und häufig die Fortbewegung der Fußgänger hindernde Freisitze, gewerbliche Nebenanlagen und Warenbänke in der Zone I ohne weiteres zulässig
sind, der Bauchladenverkauf aber davon ausgenommen werden soll. Soweit der Bauchladenverkauf aufgrund einer übermäßigen Verweildauer der Verkäufer an einer Stelle zu Behinderungen der Verkehrsströme führt, sollten die zuständigen Stellen sich zunächst jeweils um die Durchsetzung der rechtlich maximal zulässigen Aufenthaltsdauer bemühen, bevor über die Sondernutzungssatzung ein grundsätzliches Verbot eingeführt wird.
Zu 12.:
Die Änderung in § 11 Absatz 4 Satz 3 der Sondernutzungssatzung in Anlage 1 zur Drucksache Nf. 0388/2008 durch Ziffer 11. des Änderungsantrags macht eine Ergänzung des Gebührentarifs für den Bauchladenverkauf in Zone I erforderlich.