Antrag Nr. 15-0572/2019:
Beitragspflicht für Straßenausbaumaßnahmen

Inhalt der Drucksache:

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Beitragspflicht für Straßenausbaumaßnahmen

Antrag

Die Verwaltung legt dem Stadtbezirksrat Ricklingen zeitnah eine Auflistung vor, aus der hervorgeht,
1. für welche Straßenbaumaßnahmen des GiB-Programmes im Stadtbezirk Ricklingen weiterhin Straßenausbaubeiträge erhoben werden müssen,
2. für welche weiteren Straßenausbaumaßnahmen Straßenausbaubeiträge erhoben werden müssen,
3. wann bei den betreffenden Straßen nach Abschluss der Baumaßnahmen jeweils die Schlussrechnung vorlag,
4. in welcher Höhe für die einzelnen Straßen Beiträge zu erwarten sind.

Sofern die Verwaltung sich zeitlich nicht in der Lage sieht, diese Auflistung bis zum 30.08.2019 zu liefern, nennt sie dafür eine verbindliche Frist noch in diesem Jahr.

Begründung

Im Zuge des Wegfalls der Straßenausbaubeitragssatzung zum 01.01.2019 ist bei vielen betroffenen Anwohnern und Anwohnerinnen die Frage aufgekommen, ob sie für Straßenbaumaßnahmen noch beitragspflichtig sind. Aufgrund diverser Anfragen hat die Verwaltung Mitte November 2018 klargestellt: „Die Beitragspflicht für eine Straßenausbaumaßnahme entsteht, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist und die Schlussrechnung vorliegt. Das bedeutet, dass für alle Maßnahmen bei denen dies bis zum 31.12.2018 der Fall ist, Beiträge erhoben werden müssen. Diese Maßnahmen müssen innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der Beitragspflicht abgerechnet werden (Verjährungsfrist). Für alle Straßen, für die die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, werden keine Beiträge erhoben, wenn die Straßenausbaubeitragssatzung zum 01.01.2019 aufgehoben wird.“