Antrag Nr. 15-0570/2016:
Ergänzungsantrag zu DrucksacheNr.: 2597/2015 - BPlan Nr. 1823- Jöhrenshof

Inhalt der Drucksache:

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Ergänzungsantrag zu DrucksacheNr.: 2597/2015 - BPlan Nr. 1823- Jöhrenshof

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen,

1. dass die in der Beschlussdrucksache indirekt in den Anlagen 2 und 3 genannten Ziele und Zwecke erweitert werden um die dort nicht genannten Punkte „Denkmalschutz und Ensembleschutz“ im engeren und weiteren Umfeld des potentiellen Bauvorhabens (Kirchröder Jakobi-Kirche, als Drogeriemarkt wiederhergestelltes früheres Restaurant Zum Kronprinzen mit rekonstruiertem zugehörigen Tanzsaal, ältestes Haus in Kirchrode mit dem heutigen Restaurant TROPEANO Di-Vino u. a. m.) und die Bebauung aus der Zeit um 1900 an der Ernst- und der Herthastraße und damit die Beschlussvorlage überarbeitet erneut vorgelegt wird zur Beschlussfassung,
2. dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung bis zur erneuten Vorlage des Papiers ausgesetzt wird und
3. dass die Einleitung des Verfahrens und die Aufstellung erneut behandelt wird, nachdem die Überarbeitung des Punktes 1 erfolgt ist.
Gleichwohl wird heute schon gefordert, dass das potentielle Gebäude auf höchstens 3 Geschosse zu beschränken sowie das Dachgeschoss mit einem Satteldach (oder Walmdach) auszustatten ist. Die Firsthöhe darf sich zur Ernststraße hin auf die maximale Firsthöhe der dreigeschossigen Gebäude in der Ernststraße beziehen. Das denkmalgeschützte Gebäude Jöhrenshof (Brabeckstraße 6) ist so frei zu stellen, dass das gesamte Haus (nicht nur die Giebelfront) von der Straße aus mit einem Blick wahrgenommen werden kann.

Begründung

zu Punkt 1: Diese Belange werden in der Vorlage nicht erwähnt, wenngleich der historische Mittelpunkt des Stadtteils/Dorfes an der Kirchröder Jakobikirche seinen Anfang nahm und Rudimente weiterhin sichtbar sind und den Charakter der Siedlungsentwicklung hier maßgebend prägen. Und der zusätzlich mündlichen Aussage, dass auch diese Belange abgearbeitet worden sind, da in einem Bebauungsplanverfahren in denen schriftliche Unterlagen üblich sind, alle Belange zu benennen und mit einem Ergebnis der Bewertung zu belegen – positiv wie negativ, kann auch dieser zusätzlichen Aussage ebenfalls nicht gefolgt werden,

zu Punkt 2: Die Begründung ergibt sich aus dem Ablauf des Verfahrens: Ohne die Kenntnis des vorangegangenen Punktes in der überarbeiteten Form, ist ein Ablauf nicht folgerichtig nachvollziehbar,

zu Punkt 3: Allein schon aus der Massivität des potentiellen Baukörpers ergibt sich schon ein Ansatzpunkt – auch ohne umfassende Kenntnis der Denkmalschutzbelange einschl. des Ensembleschutzes – auf Grund der jetzigen Dominanz und Verstellung des ortbildprägenden Baudenkmals Jöhrenshof. Diese negative Wirkung der Gebäude untereinander zu verhindern, gilt mindestens als Anliegen der Antragsteller.