Drucksache Nr. 15-0565/2019:
Bebauungsplan Nr. 406, 1. Änderung - Büttnerstraße,
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
 
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15-0565/2019
3
 

Bebauungsplan Nr. 406, 1. Änderung - Büttnerstraße,
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 406, 1. Änderung - Büttnerstraße - Steuerung des Einzelhandels -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen und
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Geschlechtsspezifische Besonderheiten sind mit den Beschlüssen nicht verbunden.

Kostentabelle

Der Landeshauptstadt entstehen voraussichtlich keine Kosten.

Begründung des Antrages

Im Bebauungsplan Nr. 406 aus dem Jahr 1969 ist das Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO festgesetzt. Es gilt die BauNVO von 1962. Danach ist Einzelhandel in seinen verschiedenen Ausprägungen und Größenordnungen allgemein zulässig.

Anfragen von Marktbetreibern nach Flächen in diesem Gewerbegebiet dokumentieren, dass es gegenwärtig einen spürbaren Ansiedlungsdruck von Einzelhandel im Plangebiet - in dem bereits ein zentrenrelevanter Elektronikfachmarkt und verschiedene ebenfalls zentrenrelevante Bekleidungsgeschäfte angesiedelt sind - gibt. Eine weitere Umwandlung bzw. Umstrukturierung des Gewerbegebietes Vahrenwalder Straße / Büttnerstraße in einen zentrenrelevanten Einzelhandels- bzw. Fachmarktstandort mit negativen Auswirkungen auf die übrigen Einzelhandelsstandorte im Stadtgebiet gilt es zu vermeiden.

So sieht auch das im Jahr 2011 vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Drs. Nr. 0212/2011) für Teile des Gebietes zwischen Büttnerstraße, Vahrenwalder Straße und Mittellandkanal einen Sonderstandort vor. Es gilt das Entwicklungsziel der Bestandssicherung bei gleichzeitiger Verhinderung einer weiteren Ansiedlung bzw. räumlichen Ausdehnung zentrenrelevanter Einzelhändler und der Ausweitung auf weitere zentrenrelevante Sortimente.
Entsprechend soll dieser im Einzelhandelskonzept beschriebene Bereich als Sondergebiet für nicht zentrenrelevanten großflächigen Einzelhandel und Gewerbe ausgewiesen werden. Zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel sind dort somit ausgeschlossen.

Im verbleibenden Gewerbegebiet soll Einzelhandel gänzlich ausgeschlossen werden. Zur Sicherung der gewerblichen Strukturen sollen Vergnügungsstätten im kompletten Plangebiet ausgeschlossen werden.

61.11 
Hannover / 08.02.2019