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Begründung:
Rechtsgrundlage für die eine mögliche Videoüberwachung ist gem. NPOG § 32 Abs. 3 Nr. 1, dass
wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und
die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Dies kann mit den vorliegenden Informationen nicht bestätigt werden. Die genannte Wertstoffinsel, eine von 11 im Stadtbezirk, ist weder beim FB Tiefbau noch Öffentliche Ordnung für besonders erhebliche Vermüllungszustände bekannt. Die Wertstoffinseln werden durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) im Rahmen der turnusmäßigen Straßenreinigung gereinigt, erforderlichenfalls erhöht aha die Intervalle lageangepasst und führt Sonderreinigungen durch.
Im Rahmen der durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung müssten zunächst mildere Maßnahmen geprüft und ggf. auch erfolglos umgesetzt worden sein, wie z.B.
1. Aufstellung zusätzlicher Container
2. Einhausung der Container
3. Versetzung der Container
4. Beschilderung mit Piktogrammen und in verschiedenen Sprachen
5. Beleuchtung
6. Information von Anwohnenden
Ungeachtet der rechtlichen Bedenken hält die Verwaltung eine für Kommunen nur zulässige Echtzeit-Videoüberwachung (eine Speicherung dürfte nicht vorgenommen werden) im Hinblick auf das zu erwartende Kosten-Nutzen-Verhältnis (Personal, Verlagerung bzw. Ablage außerhalb des Erfassungsradius, keine Möglichkeit der Ahndung) und im Hinblick auf die Datenschutzinteressen von unbeteiligten Menschen, die die Wertstoffinsel nur passieren, nicht für gerechtfertigt. Die Wertstoffinsel befindet sich – anders als z. B. in Garbsen - auf einer Fläche zwischen Gehweg und Straße.