Drucksache Nr. 15-0555/2020 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zugänglichkeit der geplanten Durchwegung im Ihme-Zentrum
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 11.03.2020
TOP 10.4.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-0555/2020 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Zugänglichkeit der geplanten Durchwegung im Ihme-Zentrum
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 11.03.2020
TOP 10.4.1.

Die Eigentümer im Ihme-Zentrum begrüßen jegliche Art der
Attraktivitätssteigerung ihrer Immobilie und die dafür durch die Stadt Hannover eingebrachten Anstrengungen. Dazu gehört auch die geplante Durchwegung von der Blumenauer Straße zur Ida-Arenhold-Brücke.

Diese befindet sich zu etwa 80 Prozent auf Sondereigentum des


Mehrheitseigentümers, die restlichen rund 20 Prozent sind auf einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Fläche.

Die Verwaltung bringt mit Drs. 0354/2020 https://e-government.hannover-stadt.de//hhsimwebre.nsf/DS/0354-2020 eine Vorlage ein, die Folgendes vorsieht: Mittels einer persönlichen Dienstbarkeit im Sondereigentum des Mehrheitseigentümers soll die Zugänglichkeit der Durchwegung für mindestens 10 Jahre sichergestellt werden, wie es die Bundesrepublik Deutschland als Drittmittelgeber verlangt.

In diesem Zusammenhang frage ich die Verwaltung:



1. Wie ist die Zugänglichkeit für die restlichen 20 Prozent abgesichert?

2. Wie wird Konflikten zwischen auf dem Ihmeuferweg Radfahrenden und Zufußgehenden Rechnung getragen vor dem Hintergrund, dass mit einer attraktiveren Gestaltung eine Zunahme des Radverkehrs einhergehen wird?

Antwort der Verwaltung


zu 1.)
Die WEG wird sich im Vertrag zur Durchwegung schuldrechtlich dazu verpflichten, die für die Durchwegung benötigten Flächen im Gemeinschaftseigentum der Öffentlichkeit dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein mit einfacher Mehrheit getroffener bestandskräftiger Beschluss der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft.

Dieser vertragliche Anspruch besteht zeitlich unbefristet und kann von Seiten der WEG nicht ordentlich gekündigt werden. Der Anspruch gegenüber der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft ist dabei unabhängig vom Kreis der jeweiligen Eigentümer, sondern richtet sich immer an die Gemeinschaft als Ganzes.

Die LHH könnte daher ihren vertraglichen Anspruch auf Zugang zu den Flächen im Gemeinschaftseigentum unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen im Ihmezentrum jederzeit gerichtlich durchsetzen, weil der Beschluss der WEG zum Abschluss dieses Vertrages auch für zukünftige Eigentümer verbindlich ist.


zu 2.)
Die geplante Durchwegung öffnet sich zum Ihmeufer platzartig weit. So ist gewährleistet, dass sich alle Verkehrsteilnehmer gegenseitig gut sehen können und ihr Verhalten im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme gem. StVO der jeweiligen Situation anpassen. Besondere Maßnahmen, um Zufußgehende vor Radfahrenden und umgekehrt zu schützen oder einer der beiden Gruppen Vorrechte einzuräumen, ist nicht geplant und aufgrund der räumlichen Situation auch nicht erforderlich.