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Die Häuser in der Dürerstraße wurden umfassend saniert. Die Vorgärten der Häuser wurden zugunsten der Verbreiterung der Hausfront/Wohnungen aufgegeben und die Hausfront um die Vorgartenbreite zur Straßenseite hin erweitert. Die Hausfront hat dadurch nur einen Abstand von ca. 50 cm zum Bürgersteig ab.
Jetzt wird deutlich, dass die Bürgersteigbreite mit ca. 1,20 m deutlich zu schmal für Fußgänger*innen mit Rollator, Kinderwagen, Rollstuhl etc. ist. Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) ist eine Seitenraumbreite von 2,5 m.
Durch das halbseitige, halbhohe Parken auf beiden Seiten der Straße ist der Fußweg entscheidend geschmälert. Werden auf dem Fußweg auch noch Scooter und Fahrräder abgestellt, ist der Fußweg nur sehr eingeschränkt nutzbar.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:1. Wie kann die Breite des Bürgersteigs in der Dürerstraße an die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen der FGSV angepasst werden und sichergestellt werden, dass der Fußweg in der Dürerstraße für Menschen mit Rollator, Kinderwagen, Rollstuhl usw. nutzbar ist?
2. Kann eine zeitliche Prognose für die Fertigstellung der Maßnahmen gemacht werden?
Zu 1. Mit der derzeitigen Gestaltung der Nebenanlagen in der Dürerstraße (-auch farblich - unterschiedliche Befestigungsarten von Gehweg- und Parkflächen, sowie abgesetzte Pflasterlinie) wurden die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlichen Kriterien erfüllt, damit das halbhohe Parken eindeutig, auch ohne zusätzliche Markierung, oder Beschilderung, als gesetzlich angeordnet zu bewerten ist.
Die öffentliche Gehwegfläche beträgt derzeit 1,50m und nicht 1,20m (siehe unten angefügtes Foto) und erfüllt somit das Mindestmaß, dass die Fläche ungehindert von einer Person z.B. mit einem Rollstuhl genutzt werden kann.
Die rechtlichen Vorgaben der StVO – in Verbindung mit den Empfehlungen der FGSV – sind ausschließlich bei der Neuanlage von Verkehrsanlagen unmittelbar anzuwenden.
Im Altbestand, wie bei der Dürerstraße, wo auch vor der Sanierung der Gebäude das halbhohe Parken zulässig war, müssen (sofern die verbleibende Restgehwegfläche weniger als 2,5m beträgt) die Interessen aller Verkehrsteilnehmer*innen abgewogen werden. Das schließt auch mit ein, dass der Bedarf an Stellplätzen für Kfz im öffentlichen Raum zu berücksichtigen ist. Das hat insb. dann eine besondere Relevanz, wenn (wie in der Dürerstraße) im Falle des Untersagens des halbhohen Parkens mangels verbleibender Restfahrbahnbreite dann nur noch einseitig, oder versetzt geparkt werden dürfte (und dadurch mindestens die Hälfte aller zulässigen Stellplätze wegfallen würde), was wiederum (auch aus Gründen des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit) grundsätzlich vermeidbaren Parksuchverkehr nach sich ziehen würde. Das Verwaltungsgericht hat in 2020 bei einer vergleichbaren Örtlichkeit deutlich gemacht, dass auch bei Unterschreitung der verbleibenden Gehwegbreite von 2,5m den Belangen des Fußverkehrs in ausreichendem Umfang Rechnung getragen würde, wenn „in angemessenem Abstand (15-20 m)“ so genannte Begegnungsbereiche vorhanden wären, in denen die Gehwegbereiche in vollem Umfang dem Fußverkehr zur Verfügung stehen. Es sei durchaus zumutbar, dass Fußgänger*innen auch solche (privaten) Flächen, wie Eingangsbereiche zu den Häusern, Garageneinfahrten, Mülltonnen- oder Fahrradabstellflächen nutzen (ggf. auch dort kurz warten), um eine/n entgegenkommende/n Fußgänger*in passieren zu lassen Bei dieser Bewertung sind auch barrierefrei zugängliche Privatflächen, wie z.B. Hauseingänge oder Vorflächen vor Garagen, zu berücksichtigen.
Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten und/oder nicht durch geeignete Maßnahmen geschaffen werden könnten, wäre es rechtlich zulässig, das (ursprünglich zulässige) halbhohe Parken zu unterbinden.
In der Dürerstraße sind in kurzen, angemessenen Abständen barrierefrei zugängliche Hauseingänge vorhanden, so dass diese Flächen im Begegnungsfall von zu Fuß Gehenden als Ausweichfläche genutzt werden können. Insofern kann bei dem derzeitigen Ausbauzustand das halbhohe Parken nicht rechtmäßig unterbunden werden.
Eine Anpassung der Breite des Bürgersteiges wie gewünscht ist deshalb nur durch bauliche Umgestaltung der Gehwege möglich. Auf verkehrsrechtlichem Weg ist dies nicht möglich.
Eine bauliche Umgestaltung setzt einen politischen Beschluss dazu sowie die Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel und die erforderlichen personellen Kapazitäten für Planung und Bau voraus.
Zu 2. Für die Fertigstellung der Maßnahme gibt es keine zeitliche Perspektive.